Dissertation: Hybride Gestaltungsinstrumente im systematischen Kontext der BEPS-Debatte

Hybride Gestaltungsinstrumente im systematischen Kontext der BEPS-Debatte

– Überlegungen zur Zukunft des Genussrechtstests vor dem Hintergrund von Hybrid Mismatches und des Korrespondenzprinzips –

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Betriebswirtschaftliche Steuerlehre in Forschung und Praxis, Band 111

Hamburg , 306 Seiten

ISBN 978-3-8300-7675-9 (Print)

ISBN 978-3-339-07675-5 (eBook)

Zum Inhalt

Der im deutschen Steuerrecht in § 8 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 KStG verankerte Genussrechtstest stellt seit Jahrzehnten für Finanzinstrumente die Qualifikationsvorschrift, wonach eine Einordnung entweder zum steuerlichem Eigen- oder Fremdkapital erfolgt, schlechthin dar.

Zwei Effekte insbesondere der letzten beiden Dekaden stellen den Genussrechtstest nunmehr auf den Prüfstand. Zum einen nehmen die Anzahl und Variantionsfahigkeit hybrider Finanzinstrumente stetig zu, sodass der einst für klassische Genussrechte entwickelte Genussrechtstest sich nun ob seiner "Tauglichkeit" auch an modernen Finanzierungsmöglichkeiten messen lassen muss. Zum anderen beschränken sich Unternehmen nicht mehr auf eine rein nationale Tätigkeit, sondern expandieren unterstützt durch den Wegfall von Handelshemmnissen und bedingt durch die zunehmende Notwendigkeit neue Märkte zu erschließen in alle Welt.

Insofern kommt es vielmals zu der Situation, dass hybride Finanzinstrumente zwischen zwei Konzerngesellschaften unterschiedlicher nationaler Ansässigkeit vereinbart werden. Das grenzüberschreitend eingesetzte hybride Finanzinstrument wird demnach für deutsche Besteuerungszwecke anhand des Genussrechtstests beurteilt und für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft anhand der in diesem Land bestehenden Qualifikationsvorschrift. Die Ausgestaltung der Qualifikationsvorschrift unterliegt dabei jeweils dem nationalen Gesetzgeber.

Insofern ist es kaum vermeidbar, dass die nationalen Kriterien für die Zuordnung entweder zum Eigen- oder zum Fremdkapital unterschiedlich ausgestaltet sind. Aufgrund dessen kann nicht sichergestellt werden, dass das grenzüberschreitend eingesetzte Finanzinstrument einheitlich entweder dem Eigen- oder dem Fremdkapital zugeordnet wird.

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