Erkki HirsnikDie Strafbarkeit eines Angriffs auf das Computersystem nach deutschem, estnischem, europäischem und internationalem Recht
Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 283
Hamburg 2013, 306 Seiten
ISBN 978-3-8300-7549-3 (Print)
ISBN 978-3-339-07549-9 (eBook)
Zum Inhalt deutschenglish
Auch wenn der Begriff der Computer- bzw. Cyberkriminalität schwer genau zu definieren ist, besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass dieses Phänomen auch in Bezug auf die Strafrechtspraxis immer mehr an Bedeutung gewinnt. Der Autor bezieht sich auf die Angriffe auf Computersysteme und -daten und somit auf einen Teil der Computerkriminalität. Die Parteien des Übereinkommens des Europarates über Computerkriminalität vom 23.11.2001 und die Mitglieder der Europäischen Union müssen diese Angriffe für strafbar erklären. Es wird untersucht, inwiefern der deutsche und der estnische Gesetzgeber dieser Verpflichtung nachgekommen sind. In Bezug auf den rechtswidrigen Zugang zu Daten bzw. einem Computersystem haben beide Gesetzgeber die internationalen Vorgaben im Großen und Ganzen umgesetzt. Jedoch bestehen einige Mängel, die in gewissen Situationen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen können. Dankbarerweise hat man in den beiden Ländern – zur Vermeidung der Überkriminalisierung – entschieden, dass nur solche Objekte den strafrechtlichen Schutz verdienen, die gegen einen unberechtigten Zugang gesichert sind. Während das rechtswidrige Abfangen im deutschen Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt worden ist, ist es in Estland nicht der Fall, weswegen das estnische Recht diesbezüglich eine Verbesserung benötigt. Die sogenannte „virtuelle Sachbeschädigung“ ist sowohl in Deutschland als auch in Estland unter Strafe gestellt worden, wobei die entsprechende estnische Strafnorm einerseits – bezüglich der Tathandlungen – zu weit, andererseits aber – in Bezug auf die Tatobjekte – zu eng gefasst worden ist. Auch die Computersabotage ist in den beiden Ländern strafbar. Auch wenn die entsprechende deutsche Vorschrift teilweise als zu eng kritisiert worden ist, müssen diese Vorwürfe zurückgewiesen werden, da durch die einschränkenden Merkmale lediglich nicht strafwürdige Verhaltensweisen ausgeklammert werden. Als in Deutschland die Strafvorschrift zur Vorbereitung einer Computerstraftat eingeführt wurde, stieß diese auf heftige Kritik, da die Norm auch viele nützliche und positive Handlungen unter Strafe stelle. Allerdings sind diese Vorwürfe unbegründet, da der Paragraph so ausgelegt werden kann, dass nur strafwürdige Verhaltensweisen umfasst sind. Anders ist der Fall in Estland, da die entsprechende Strafnorm äußerst weit gefasst ist und somit praktisch keine abgrenzbaren Konturen hat.
Kontakt zum Autor
Schlagworte
ComputerkriminalitätComputervirenCybersicherheitEuropäisches RechtHackenInternationales RechtInternetMaterielles RechtRechtsvergleichStrafrechtIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
Möchten Sie Ihre wissenschaftliche Arbeit publizieren? Erfahren Sie mehr über unsere günstigen Konditionen und unseren Service für Autorinnen und Autoren.