Martin GeraatsDoppelbestrafungsverbot und Sportverbandsgerichtsbarkeit
Das Sportverbandsgerichtsverfahren als Täter-Opfer-Ausgleich
Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 274
Hamburg 2013, 226 Seiten
ISBN 978-3-8300-7264-5 (Print)
ISBN 978-3-339-07264-1 (eBook)
Zum Inhalt
Das Verbot doppelter Bestrafung steht in Art. 103 Abs. 3 des deutschen Grundgesetzes seit dessen Einführung 1949. Zuvor war das Doppelbestrafungsverbot bereits als ungeschriebener Grundsatz des Strafprozessrechts von Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung schließt es nicht nur die mehrfache Bestrafung für dieselbe Tat aus, sondern auch die erneute Strafverfolgung. Das Doppelbestrafungsverbot ist allerdings keine Erfindung des deutschen Rechtskreises. Seine Geschichte als Rechtsgrundsatz reicht bis in die Antike zurück. Diese Geschichte, in der es einige Rückschläge für das Doppelbestrafungsverbot gab, zeigt die Bedeutung des Grundsatzes für den Rechtsstaat.
Ungeachtet der weiten Verbreitung in den verschiedenen Rechtsordnungen – national wie zwischenstaatlich – sind die Funktionen, die das Doppelbestrafungsverbot hat, überall ähnlich: Das Prinzip „Ne bis in idem“ befindet sich seit jeher in dem Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und dem Strafanspruch des Staates. Einerseits hat das Individuum ein Interesse daran, nicht endlos einer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein, andererseits muss der Staat einen Verstoß gegen seine Gesetze bestrafen können. Wenn der Staat einen Rechtsbruch bestraft, „verbraucht“ er seinen Strafanspruch mit dem rechtskräftigen Urteil – unabhängig von dem materiellen Inhalt dieses Urteils.
Das Doppelbestrafungsverbot hat sich in der Zeit von seinen Ursprüngen in der Antike vor über 2000 Jahren bis zum heutigen Tage in etlichen Rechtsordnungen etabliert. Trotz einiger Umwege und zwischenzeitlicher Unterbrechungen in der Anwendung hat es sich flächendeckend verbreitet. Das Doppelbestrafungsverbot ist nicht nur ein Prinzip des deutschen Prozessrechts oder des Grundgesetzes, es ist ein universeller, Rechtsordnungen übergreifender Grundsatz mit nahezu allgemeiner Geltung. Deshalb liegt es nahe, das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG auch im Verhältnis zwischen Sportverbandsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit anzuwenden.
Schlagworte
DFB-GerichtDoppelbestrafungsverbotInstitutionalisierter Täter-Opfer-AusgleichKommunikativer ProzessNe bis in idemRechtswissenschaftSportrechtSportstrafeSportverbandsgerichtsbarkeitStrafrechtTäter-Opfer-AusgleichVerbandsgerichtsbarkeitWiedergutmachungIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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