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Die mehrdeutige Bezeichnung des Bedachten
Pragmatische Regeln bei der Behandlung unklarer Testamentsklauseln
In Fällen mehrdeutiger Bezeichnung des Bedachten bereitet die Ermittlung des Erblasserwillens oftmals Schwierigkeiten. Wer soll etwa erben, wenn der Erblasser „den Staat“ bedacht hat. Oder wer soll erben, wenn der Erblasser den „Tierschutzverein in C“ als Erben eingesetzt hat, es in C aber zwei Tierschutzvereine gibt. Hilft in diesen Fällen die in der Literatur z. T. als „salomonische Lösung“ bezeichnete Regel des § 2073 BGB weiter?
„Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise…
