Johanna Charlotte ThomasGrenzüberschreitende Insolvenzeröffnungsverfahren
Eine rechtsvergleichende und kollisionsrechtliche Untersuchung vor dem Hintergrund der EuInsVO
Insolvenzrecht in Forschung und Praxis, Band 73
Hamburg 2013, 240 Seiten
ISBN 978-3-8300-7088-7 (Print)
ISBN 978-3-339-07088-3 (eBook)
Zum Inhalt
Das Eröffnungsverfahren beschreibt den Zeitraum zwischen der Insolvenzantragsstellung und der Insolvenzeröffnung. Da grundsätzlich erst ab Insolvenzeröffnung die Insolvenzwirkungen eintreten, wie bspw. der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter, bedarf das Vermögen des Schuldners in der Zeit vor Insolvenzeröffnung eines besonderen Schutzes. Es erscheint evident, dass die Gefahr des Beiseiteschaffens von Vermögensgegenständen ab Insolvenzantragsstellung rapide zunimmt. Gleichzeitig werden die Gläubiger des Schuldners ab Kenntnis des Insolvenzantrags vermehrt und konsequenter versuchen, Befriedigung ihrer Forderungen insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung zu erreichen. Um das Vermögen des Schuldners vor Zugriffen zu sichern, besteht für das Insolvenzgericht die Möglichkeit, im Insolvenzeröffnungsverfahren Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens anzuordnen.
Obwohl die Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens abhängig von der Prüfung der Antragsvoraussetzungen und Feststellung eines relevanten Insolvenzgrundes ist, variiert sie von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat der Europäischen Union extrem. So scheint das Verfahren in einigen Mitgliedstaaten unmittelbar nach Antragstellung eröffnet zu werden, in anderen Mitgliedstaaten hingegen vergehen einige Wochen bevor das Verfahren eröffnet wird. Gerade im Rahmen des deutschen Insolvenzverfahrens stellt das Insolvenzeröffnungsverfahren einen enorm wichtigen Zwischenschritt dar, was dazu führt, dass das Verfahren regelmäßig erst nach drei Monaten eröffnet wird. Die Gründe dafür liegen insbesondere im Sanierungsrecht. Dem deutschen Insolvenzeröffnungsverfahren kommt so eine besondere Bedeutung zu.
Es stellt sich daher die Frage, ob diesen divergierenden Systemen in grenzüberschreitenden Insolvenzen Rechnung getragen werden kann. Die Zahl der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitenden Wirkungen nimmt im Zeitalter der Globalisierung enorm zu. Dies bedeutet aber, dass auch das im Ausland belegene Vermögen im Insolvenzeröffnungsverfahren effektiv gesichert werden muss.
Die Notwendigkeit, für grenzüberschreitende Insolvenzen einheitliche Regelungen zu schaffen, wurde schon früh erkannt. Fraglich ist allerdings, ob im internationalen Kontext der Regelung von Sicherungsmaßnahmen hinreichende Beachtung zuteil wurde. So muss die Europäische Insolvenzverordnung versuchen, allen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen gerecht zu werden. Da das deutsche Insolvenzeröffnungsverfahren aber eine Besonderheit darstellt, muss untersucht werden, ob dieser besonderen Bedeutung im europäischen Kontext ausreichend Rechnung getragen wurde.
Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die verschiedenen Regelungssysteme in den Mitgliedstaaten der EU herausgearbeitet werden. Erst wenn diese Unterschiede präzise herausgearbeitet wurden, kann untersucht werden, ob das Regelungssystem der EuInsVO diesem gerecht werden kann. Das heißt insbesondere, dass überprüft werden muss, ob auch langwierige Eröffnungsverfahren im europäischen Kontext möglich bleiben, oder ob dies mangels Sicherungsmöglichkeiten zu einer Gefährdung der Masse führt.
Die Regelungen zu Sicherungsrechten sind in den ersten Lebensjahren der Europäischen Insolvenzverordnung auch hinsichtlich des Wettbewerbs der Insolvenzordnungen relevant geworden. Es ist ein Hauptziel der Verordnung, forum shopping innerhalb der EU zu verhindern. Trotzdem herrscht aber auch im Rahmen der EuInsVO ein Wettbewerb der Insolvenzordnungen. Entscheidender Anknüpfungspunkt für den Wettkampf der Insolvenzordnungen ist das Prioritätsprinzip, welches wiederum auf die „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ abstellt. Das Prioritäsprinzip, normiert in Art. 16 EuInsVo, besagt, dass die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens Sperrwirkung gegenüber der Eröffnung weiterer Hauptinsolvenzverfahren entfaltet. Im Ergebnis kann es daher unter Geltung der EuInsVO immer nur ein Hauptverfahren geben. In diesem Zusammenhang zeigten zwei konkurrierende Entscheidungen, eine vom irischen Supreme Court, die andere vom Tribunale di Parma, dass die nationalen Regelungen in Bezug auf die Insolvenzeröffnung einen erheblichen Einfluss auf den Ausgang von Prioritätskonflikten haben können. Die Folgeentscheidung des EuGH, die unter dem Namen Eurofood bekannt wurde, führt in diesem Bereich keine eindeutige Klärung herbei, sondern offenbart enorme Probleme bei der Definition des Insolvenzeröffnungsverfahrens und der in diesem Kontext bedeutenden Regelungen bzgl. Sicherungsmaßnahmen in der EuInsVO. Nur eine sichere und offenkundige Anwendung des Prioritätsprinzips kann aber den Wettbewerb der Insolvenzrechte unterbinden und die gewünschte Harmonisierung auf europäischer Ebene herbeiführen. Und auch für die Sicherung und Erhaltung der künftigen Insolvenzmasse ist es unerlässlich, dass die das Eröffnungsverfahren betreffenden Regelungen sicher und möglichst effektiv angewendet werden können.
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