Dissertation: Der Rückruf urheberrechtlicher Nutzungsrechte nach §§ 41, 42 UrhG und sein Einfluss auf den Bestand von Lizenzketten

Der Rückruf urheberrechtlicher Nutzungsrechte nach §§ 41, 42 UrhG und sein Einfluss auf den Bestand von Lizenzketten

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Studien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht, Band 108

Hamburg , 318 Seiten

ISBN 978-3-8300-7045-0 (Print) |ISBN 978-3-339-07045-6 (eBook)

Zum Inhalt

Der Rückruf urheberrechtlicher Lizenzen gemäß §§ 41, 42 UrhG ist in den letzten Jahren verstärkt in den Focus der Aufmerksamkeit gerückt. Zuletzt hat sich der BGH in der Entscheidung Reifen Progressiv mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses spezialgesetzlichen Gestaltungsrechts beschäftigt, zahlreiche Fragen jedoch unbeantwortet gelassen.

Im Buch wird der Rückruf von Nutzungsrechten normübergreifend dargestellt und in die allgemeine Lizenzdogmatik eingegliedert. Der Autor zeigt auf, dass es sich um ein Gestaltungsrecht sui generis handelt, das grundsätzlich auf sämtliche Lizenztypen von der schlichten Einwilligung bis hin zum ausschließlichen Nutzungsrecht anwendbar ist. Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung und dasjenige wegen Überzeugungswandel weisen strukturelle Parallelen, aber auch Unterschiede auf. Ebenso wie die außerordentliche Kündigung, deren Prüfungsschritte für die Beurteilung eines Rückrufsgrunds fruchtbar gemacht werden können, führt der Rückruf zu einer Vertragsbeendigung ex nunc.

Besondere Probleme wirft der Rückruf in Lizenzketten auf. Kann eine Unterlizenz separat zurückgerufen werden? Wer ist Begünstigter eines Rückrufs? Welches Schicksal trifft die Unterlizenz, wenn die Hauptlizenz zurückgerufen wird?

Der Verfasser klassifiziert ähnlich den beschränkt dinglichen Rechte die Unterlizenz als Belastung der Hauptlizenz, die wiederum eine Belastung des Urheberrechts ist. Bei Rückruf der Hauptlizenz kommt es nicht zu einer Konsolidation mit dem Urheberrecht, weshalb die Unterlizenz fortbesteht. Der Hauptlizenznehmer, der weiterhin die Unterlizenzgebühr beanspruchen darf, ist gegenüber dem Urheber nach § 32a UrhG zur Zahlung verpflichtet.

Diese Lösung hat über die Rückrufsrechte hinaus Auswirkungen auf Lizenzketten, in denen es durch andere vertragsbeendende Erklärungen zum Bruch kommt. Schließlich ist die Konzeption der Unterlizenz als Belastungskette für die anhaltende Diskussion über die Insolvenzfestigkeit von Nutzungsrechten von Bedeutung.

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