Dissertation: Die unbekannte Nutzungsart im neuen Urheberrecht

Die unbekannte Nutzungsart im neuen Urheberrecht

Eine Untersuchung über den Interessenausgleich im Urhebervertragsrecht

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Studien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht, Band 85

Hamburg , 374 Seiten

ISBN 978-3-8300-6087-1 (Print) |ISBN 978-3-339-06087-7 (eBook)

Rezension

[...] Die Verfasserin hat mit ihrer gründlichen und umfassenden Arbeit sinnvolle und überzeugende Lösungen vorgelegt. Dass es hierzu auch abweichende Vorstellungen gibt, liegt in der Natur der Sache und schmälert den Wert dieser gelungenen Arbeit keineswegs.

Gernot Schulze in: Zeitschrift für Geistiges Eigentum, ZGE 2012, Band 4, Heft 3, S. 394-397


Zum Inhalt

Das Urheberrecht ist vor allem in den letzten Jahren durch die Möglichkeiten der Informationstechnologie in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Betrachtung geraten. Mittlerweile kann praktisch jedes urheberrechtlich geschützte Werk in digitaler Form einer weiteren Verwertung zugeführt und im Internet verbreitet werden. Die Möglichkeiten des technischen „Könnens“ blenden dabei jedoch in der Regel die Frage nach dem rechtlichen „Dürfen“ aus. Nur wer Inhaber der entsprechenden Rechte ist, darf die Werke auch in diesen neuen Nutzungsarten, die durch den technischen Fortschritt möglich geworden sind, verwerten. Hierbei geht es vor allem auch um die künftige Verfügbarkeit von Kulturgütern, wie die jüngsten Debatten um die Digitalisierung ganzer Bibliotheken zeigen. Das Recht muss auf diese Entwicklungen reagieren, will es sich nicht als Hemmnis für die technische Fortentwicklung erweisen. Der Gesetzgeber hat hierbei die mitunter widerstreitenden Interessen zu bewerten, abzuwägen und auszugleichen, wobei er sich auch stets die Frage der besonderen Schutzbedürftigkeit einzelner Interessen stellen muss. Im Bereich des Urhebervertragsrechts ist dies mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 geschehen, welches unter anderem Neuregelungen um die Problematik der so genannten „unbekannten Nutzungsarten“ enthält. Während nach § 31 Abs. 4 UrhG a. F. die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten sowie die Verpflichtung hierzu unwirksam war, sind Verträge hierüber nunmehr grundsätzlich zulässig: § 31 a UrhG erklärt die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten für zulässig. § 32 c UrhG gibt dem Urheber hierfür einen gesonderten Vergütungsanspruch und § 137 l UrhG regelt die Problematik der Altverträge. Die Untersuchung behandelt Ausgangslage sowie Anlass und Auswirkungen der Novelle und beleuchtet die sich bei der Anwendung und Auslegung ergeben Einzelfragen.

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