Smail DedicKriminalprävention durch Gewinnabschöpfung
Hamburg 2010, 512 Seiten
ISBN 978-3-8300-5402-3 (Print)
ISBN 978-3-339-05402-9 (eBook)
Zum Inhalt
Hauptziel der Studie ist es, die teilweise unübersichtlichen Regelungen der Struktur der Gewinnabschöpfung aus der Sicht des Strafrechts und des Zivilrechts zu untersuchen. Die geschichtlichen, kriminalpolitischen, empirischen und systematischen Zusammenhänge sind dabei nicht außer Acht gelassen worden. Der Autor setzt sich unter anderem mit den wichtigen Gerichtsentscheidungen und den Äußerungen in der Literatur in Bezug auf die Gewinnabschöpfung auseinander. Die Normen des Instituts der Gewinnabschöpfung gelten noch immer als schwer zu vermitteln und äußerst komplex.
Weil die Gewinnabschöpfung repressive, aber auch präventive Wirkung haben soll, wird im ersten Kapitel neben der begrifflichen Klärung von Kriminalprävention und von Gewinnabschöpfung ein Überblick über die Straftheorien und die Kriminalprävention gegeben. Im zweiten Kapitel ist insbesondere die Problematik der Normen des materiellen Strafrechts untersucht worden, die die Gewinnabschöpfung größtenteils regeln. Dabei handelt es sich im Einzelnen um die Probleme des Verfalls gem. §§ 73 ff. StGB und der Einziehung gem. §§ 74 ff. StGB. Die Probleme der strafprozessualen Vermögenssicherstellung als Teil des Strafprozessrechts und des Vollstreckungsrechts werden im dritten Kapitel betrachtet. Auf die Problematik der Regelungen der strafprozessualen Sicherstellung nach § 111b StPO ist ausführlich anhand der Beschlagnahme nach § 111c StPO und des dinglichen Arrests nach § 111d StPO eingegangen worden. Als mögliches Verbindungsglied zwischen den materiellen und den prozessualen Regelungen der Gewinnabschöpfung sind die Anwendungsschwierigkeiten der Durchsuchung gem. §§ 111b Abs. 4, 102-109 StPO erörtert worden. Das vierte Kapitel widmet sich dem Schutz des Opfers, das durch die Straftat einen Vermögensverlust erlitten hat. Falls der Geschädigte einen Anspruch auf die beim Täter sichergestellten Vermögenswerte besitzt, kann er im Rahmen des Instituts der Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs. 5 StPO diesen Anspruch geltend machen.
Schlagworte
BeschlagnahmeDinglicher ArrestDurchsuchungEinziehungGewinnabschöpfungKriminalpräventionKriminologieNotveräußerungRechtswissenschaftRückgewinnungshilfeSicherstellungStrafrechtStraftheorienVerfallIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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