Dissertation: Die Verbindlichkeit des Rechts

Die Verbindlichkeit des Rechts

Ein Fremdwort für den Rechtspositivismus?

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Schriften zur Rechts- und Staatsphilosophie, Band 12

Hamburg , 388 Seiten

ISBN 978-3-8300-5331-6 (Print) |ISBN 978-3-339-05331-2 (eBook)

Zum Inhalt

Die Verbindlichkeit wird heute als immanente Prämisse einer Rechtsordnung verstanden. Nicht nur Juristen sondern alle Rechtsunterworfenen führen in ihrem Bewusstsein die Begründung für die Notwendigkeit der Rechtsbefolgung auf eine für sie selbstverständliche Verbindlichkeit der Rechtsordnung zurück. Erst auf der Grundlage dieser Erkenntnis kann der Anspruch einer Rechtsordnung auf Geltung überhaupt nachvollzogen werden. Dabei fällt auf, dass sich der Rechtspositivismus nicht besonders mit ihr auseinandergesetzt hat, und wenn dies geschah, führte es nur zu ihrer Verwerfung als eine für das positive Recht unbrauchbare, metaphysische Prämisse. Diese Verwerfung führt die Autorin zu der Untersuchung des Verbindlichkeitsbegriffs.

Das Werk befasst sich einerseits mit der Herkunft der Verbindlichkeit und ihren Wurzeln, welche im Römischen Recht verankert sind, und anderseits mit ihrer Entwicklung auf europäischem Boden bis hin zur Neuzeit. Dabei bildet die Untersuchung des Wandels, den der Begriff im Laufe der Zeit erfahren hat, den Schwerpunkt des Werkes.

Die Untersuchung hat ergeben, dass die Definition der Verbindlichkeit bzw. der obligatio im Römischen Recht von ihrer Definition unter scholastischem Einfluss abweicht. Letztere weist nämlich eher einen theologischen Bezug bei ihrer Entfaltung auf. Auch wurde ersichtlich, dass die Verbindlichkeit als wichtiger Aspekt der Begründung der Rechtsgeltung eigentlich nie aus der Rechtsgeltungslehre suspendiert, sondern von dieser als Teilaspekt aufgenommen wurde. Auf diesen Befunden stützend, werden von der Autorin alle einzelnen Gründe, die die Verwerfung des Verbindlichkeitsbegriffes aus den rechtspositivistischen Theorien nach sich zogen, aufgedeckt.

Ziel der Autorin ist es an dem Beispiel der Verbindlichkeit des Rechts aufzuzeigen, dass der Rechtspositivismus die Theologisierung etwaiger juristischer Begriffe nicht ausreichend beachtet hat, und somit entweder bewusst oder unbewusst zu willkürlichen Verwerfungen tendierte.

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