Dissertation: Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

unter besonderer Berücksichtigung kleiner Familienunternehmen

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Studienreihe wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 145

Hamburg , 294 Seiten

ISBN 978-3-8300-5278-4 (Print) |ISBN 978-3-339-05278-0 (eBook)

Zum Inhalt

In der familienrechtlichen Praxis stellt sich regelmäßig das Problem der Wertermittlung im Zugewinnausgleich. Lebt ein Unternehmer oder ein Freiberufler im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, und lässt sich dieser scheiden, so ist das Unternehmen oder die freiberufliche Praxis im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs zu bewerten. Die allgemeine Schwierigkeit der Bewertung von Unternehmen wird dabei überlagert von familienrechtlichen Überlegungen. Mit Ausnahme der in § 1376 Abs. 4 BGB geregelten Sonderfälle hat der Gesetzgeber keine Vorgaben zu der Bewertung eines Unternehmens oder einer Freiberuflervpraxis für die Wertermittlung im Zugewinnausgleich getroffen. Dies wirft Probleme auf, da in der Betriebswirtschaftlehre verschiedene Methoden der Unternehmensbewertung entwickelt worden sind.

Während sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Bewertung von Freiberuflerpraxen im Zugewinnausgleich regelmäßig an den Bewertungsrichtlinien der jeweiligen Berufsverbände orientiert, so auch der BGH im "Oldenburger Tierarzt-Fall" – Urteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 45/06 -, erfolgt die Bewertung von Unternehmen zumeist im Einklang mit der modernen Bewertungslehre unter Bezugnahme auf den Ertragswert. Die bewertungstechnische Sonderbehandlung der Freiberuflerpraxen wird von der Praxis durch die starke Personengebundenheit der Berufstätigkeit sowie das besondere Vertrauensverhältnis des Freiberuflers zu seinen Auftraggebern rechtfertigt, was der Anwendung einer Ertragswertmethode entgegen stehe.

Der Verfasser Ingo Klenner zeigt, dass die Ertragswertmethoden den spezifischen Anforderungen des Zugewinnausgleichs nur bedingt genügen. Unbillig ist insbesondere eine weitreichende Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den Zukunftserträgen, die mit einer gleichzeitigen Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf den Ausgleichsverpflichteten einhergeht. Zukunftserträge dürfen demnach nur insoweit berücksichtigt werden, als ihr wirtschaftlicher Ursprung noch in Zeiten der Ehe begründet wurde.

Obwohl auch kleine gewerbliche Unternehmen, wie etwa das kleine Familienunternehmen, ähnlich personal wie auch die Freiberuflerpraxen geprägt sind, spricht sich der Verfasser aufgrund der bewertungstechnischen Defizite gegen eine entsprechende Anwendung der sogenannten "Praktikerverfahren" auf solche Unternehmen aus. Mit der "modifizierten Ertragswertmethode" erarbeitet der Verfasser eine zweckgerichtete Bewertungsmethode.

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