Dissertation: Unbestellte Leistungen

Unbestellte Leistungen

Die Bedeutung des §241a BGB für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verbrauchers

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 182

Hamburg , 226 Seiten

ISBN 978-3-8300-5040-7 (Print) |ISBN 978-3-339-05040-3 (eBook)

Zum Inhalt

Die Praxisrelevanz der Vertriebsmethode "Unbestellte Warenzusendung" hat in den letzten Jahren zugenommen. Unternehmer, die Waren unbestellt versenden, erlangen vom Empfänger vielfach den Kaufpreis. Dies mag zum einen an der Trägheit des Empfängers liegen, die Sache nicht zurücksenden zu wollen. Vielfach ist aber auch schlichte Ungewissheit über die eigene Rechtsposition ausschlaggebend für einen Kauf.

Diese rechtliche Ungewissheit besteht fort, obwohl der Gesetzgeber durch Einfügung des § 241a BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch im Jahr 2000 eine verbindliche Regelung treffen wollte. So normiert diese neue Regelung, dass durch die Lieferung unbestellter Sachen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch gegen diesen nicht begründet wird. Dennoch bestehen entgegen des eindeutigen Wortlautes in der Literatur zahlreiche Deutungs- und Auslegungsschwierigkeiten. Umstritten ist, wie weit der Umfang des Anspruchsausschlusses greift. Diskutiert wird dabei insbesondere, ob ein Herausgabeanspruch des Versenders besteht und ob der Empfänger bei Nutzungsziehung dem Versender zur Herausgabe der Vorteile verpflichtet ist. Die Reichweite jener Regelung ist jedoch von hoher Bedeutung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verbrauchers, die sich stets in einem zweiten Schritt stellt. Denn in dem Gebrauch, Verbrauch, der Beschädigung oder Zerstörung der unbestellten Ware wird auf den ersten Blick immer auch der Unterschlagungs- oder der Sachbeschädigungstatbestand verwirklicht. Die Annahme einer Strafbarkeit des Verbrauchers widerspricht jedoch dem eigentlich eindeutigen Wortlaut des § 241a BGB.

Das Augenmerk gilt einer rechtsgebietsübergreifende Auseinandersetzung mit der Regelung des § 241a BGB, deren Wertungen nach einer zivilrechtlichen Untersuchung widerspruchsfrei in das strafrechtliche Normgefüge eingegliedert werden und mit einer abschließenden dogmatischen Einordnung endet.

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