Dissertation: Das auf die Regelung der elterlichen Sorge anzuwendende Recht

Das auf die Regelung der elterlichen Sorge anzuwendende Recht

Zum Zusammenspiel zwischen der EheVO II und dem Haager Minderjährigenschutzabkommen von 1961 (MSA) bzw. dem Haager Kindschaftsübereinkommen von 1996 (KSÜ)

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Studien zum Internationalen Privat- und Zivilprozessrecht sowie zum UN-Kaufrecht, Band 40

Hamburg , 322 Seiten

ISBN 978-3-8300-5037-7 (Print) |ISBN 978-3-339-05037-3 (eBook)

Zum Inhalt

Das auf die Regelung der elterlichen Sorge anzuwendende Recht ist bislang auf internationaler Ebene nicht einheitlich geregelt. Die EheVO II, ein bis dato in Bezug auf die Regelung der elterlichen Sorge ausschließlich verfahrensrechtliches Regelungswerk, geht den Haager Übereinkommen in diesem Bereich, dem MSA und dem KSÜ, grundsätzlich vor. Damit werden die Übereinkommen, welche Kollisionsvorschriften enthalten, verdrängt.

Entscheidend ist die Frage, ob das MSA bzw. das KSÜ neben der EheVO II anzuwenden sind. Diese Studie soll Klarheit in diesem "Verwirrspiel" der verschiedenen Regelungswerke schaffen.

Der Vorrang der EheVO II gegenüber dem MSA und dem KSÜ begründet sich im Wesentlichen aus dem explizit in der Verordnung normierten Anwendungsvorrang. Der Vorrang kann sich aber nur auf Rechtsgebiete beziehen, die auch von der EheVO II umfasst sind. Damit sind Kollisionsvorschriften auf dem Gebiet der elterlichen Sorge bereits von dem Vorrang der EheVO II ausgenommen. Hieraus lässt sich aber nicht ohne weiteres die Anwendung des MSA und des KSÜ für die Bestimmung des auf die Regelung der elterlichen Sorge anzuwendenden Rechts schließen. Schließlich sind beide Übereinkommen in sich geschlossene Normensysteme, bei denen die Anwendbarkeit der einzelnen Normen auf eine ausschließliche Anwendung dieses Übereinkommens konzipiert ist. Dieses Konzept könnte durch die Vermischung beider Regelungswerke – die EheVO II für die Zuständigkeitsbestimmung, das MSA bzw. KSÜ für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts – empfindlich gestört werden.

Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass eine Anwendung der Kollisionsnormen des MSA bei gleichzeitiger Bestimmung des zuständigen Gerichts nach der EheVO II grundsätzlich abzulehnen ist. Aufgrund der Unterschiede der beiden Regelungswerke ist eine solche kumulative Anwendbarkeit nur soweit möglich, als die Zuständigkeitsbestimmungen beider Werke übereinstimmen. Ansonsten ist ein Rückgriff auf die nationalen Kollisionsvorschriften zwingend. Anders beim KSÜ. Dies ist der EheVO II weitaus ähnlicher ist und sieht kollisionsrechtliche Ausnahmevorschriften vor, die untragbare Ergebnisse verhindern. Soweit das KSÜ bereits das MSA abgelöst hat, können das Haager Übereinkommen und die EheVO II grundsätzlich nebeneinander angewendet werden. D. h., das zuständige Gericht ist nach der EheVO II zu bestimmen, das auf die Regelung der elterlichen Sorge anzuwendende Recht bestimmt sich nach den Kollisionsvorschriften des KSÜ.

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