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Das elterliche Züchtigungsrecht – Ein derogierter Rechtfertigungsgrund?
Das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung hat uns eine Fassung des § 1631 Abs. 2 BGB beschert, die das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung festschreibt und körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen für unzulässig erklärt. Damit scheint dem, was die strafrechtliche Rechtsprechung und auch große Teile der Strafrechtslehre unter dem namentlich für einfache Körperverletzungen in Anspruch genommenen Rechtfertigungsgrund des elterlichen…
