Doktorarbeit: Die Systematik der Regelungen über die beweissichernde Sicherstellung im Strafverfahren (§§ 94-98 StPO)

Die Systematik der Regelungen über die beweissichernde Sicherstellung im Strafverfahren (§§ 94-98 StPO)

Zum Anspruch der Strafverfolgungsorgane auf Inbesitznahme von Beweisgegenständen

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 244

Hamburg , 188 Seiten

ISBN 978-3-8300-4796-4 (Print) |ISBN 978-3-339-04796-0 (eBook)

Zum Inhalt

§§ 94 ff. StPO regeln die Sicherstellung von Beweisgegenständen und halten hierfür mit der Beschlagnahme, der Erzwingung der Herausgabe und der sogenannten formlosen Sicherstellung drei verschiedene Maßnahmen bereit. Die Vorschriften existieren bereits seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung und haben seither keine grundlegenden Änderungen erfahren. Gleichwohl erweist sich der Gesetzestext auch heute wegen der fehlenden Grundstruktur noch als äußerst sperrig, was den Zugang zur Materie und das Verständnis der Vorschriften erheblich erschwert.

Die Untersuchung stellt eine in der Kommentarliteratur bislang nur selten angedachte Systematik vor, mithilfe derer die Vorschriften nicht mehr als Konglomerat mehr oder weniger lose nebeneinander stehender Einzelregelungen, sondern als ein in sich geschlossenes Gedankengebäude erscheinen. Als Ausgangspunkt der Systematisierung dient die „Inbesitznahme“ als übereinstimmendes Merkmal der verschiedenen Sicherstellungsformen. Ausgehend von dem „Inbesitznahmeanspruch“ des Staates werden die Vorschriften sodann weitergehend danach strukturiert, ob diese die Zulässigkeit der Inbesitznahme als solche („Ob“ der Inbesitznahme) oder die Art und Weise der Inbesitznahme („Wie“ der Inbesitznahme) regeln.

Dabei wird zunächst herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen §§ 94 ff. StPO den Strafverfolgungsorganen das Recht zur Inbesitznahme der Beweisgegenstände eröffnen („anspruchsbegründende Vorschriften“) und wann die Inbesitznahme untersagt ist („anspruchsbeschränkende Vorschriften“). Im weiteren wird erläutert, wann und in welcher Form der Gewahrsamsinhaber nach §§ 94 ff. StPO zur Mitwirkung an dem Besitzwechsel verpflichtet ist und wie die Inbesitznahme mithilfe der drei in §§ 94 ff. StPO normierten Sicherungsmaßnahmen vollzogen wird („vollzugsregelnde Vorschriften“).

Die Darstellung zeigt anschaulich, dass die strafprozessualen Regelungen zum Vollzug des Inbesitznahmeanspruchs weitgehende Parallelen mit den zivil- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften zur Vollstreckung von Handlungs- und Duldungspflichten aufweisen. Die Verfasserin charakterisiert die Beschlagnahme und die strafprozessualen Maßnahmen zur Erzwingung der Herausgabe als Äquivalent der Vollstreckungsinstrumentarien des Beugezwangs und des unmittelbaren Zwangs und befürwortet die Übertragung allgemeiner Prinzipien des Vollsteckungsrechts auf den Regelungsbereich der §§ 94 ff. StPO. Erläutert wird neben der Sicherstellung bei Privatpersonen auch die Sicherstellung von Beweisgegenständen, die sich im Besitz anderer staatlicher Stellen befinden.

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