Hilmar BrunnerPolizeigesetzgebung im Herzogtum Bayern 1508–1598
Rechtsgeschichtliche Studien, Band 29
Hamburg 2009, 528 Seiten
ISBN 978-3-8300-4423-9 (Print)
ISBN 978-3-339-04423-5 (eBook)
Rezension
[…] wichtige[] Arbeit, deren Bedeutung in der systematischen Zusammenstellung eines für viele historische Bereiche wichtigen Bestands liegt.
Zum Inhalt
Im Herzogtum Bayern fand im 16. Jahrhundert ein sozialer Umbruch statt, der sich in zahllosen gedruckten Mandaten der bayerischen Herzöge Albrecht IV. (1447-1508), Wilhelm IV. (1493-1550), Ludwig X. (1495-1545), Albrecht V. (1528-1579) und Wilhelm V. (1548-1626) niederschlägt.
Die im Vordergrund stehenden Mandate, es handelt sich dabei um Einzelblattdrucke, stellen eine neue, eine moderne Form der Gesetzgebung dar, die nun neben den Landesordnungen, den Reichspolizeiordnungen und der Reichsgesetzgebung auf der Bühne der Rechtsnormen in Bayern erscheint. Als Initiatoren der Mandate tun sich vor allem die Beamten des Hofrats in München hervor, es gab aber auch Anstrengungen der Landstände. Diese neue und gegenüber den Landesordnungen deutlich schnellere Form der Gesetzgebung hat für die Herzöge den Vorteil, dass nun nicht mehr ein Landtag zur Beratung und Beschlussfassung einberufen werden musste, der unter Umständen der gesetzgeberischen Intention des Landesherrn nicht oder nicht vollumfänglich folgen würde. Es konnte also schneller und aus Sicht der Herzöge effektiver regiert werden.
Die Polizeimandate im Zeitraum von 1508 bis 1598 wurden im vorliegenden Werk nach Themenkreisen untersucht, die für den damals sich ausbildenden modernen Staat typisch sind: Steuergesetzgebung, Behördenbildung, Reglementierung der Untertanen in den Bereichen Strafrecht, Sicherheit und Ordnung sowie Maßnahmen der Gegenreformation. Der Autor analysiert dabei nicht nur den Aufbau der Mandate, sondern auch, wie die damalige Gesetzgebung ablief. Er kommt zu dem Schluss, dass der damalige Landesherr ziemlich autonom und die Gesetzgebung außerordentlich dicht war. Es erfolgte im 16. Jahrhundert eine zunehmende Entmündigung des einzelnen Bürgers, was z.B. Vorschriften über das Waffentragen, die Essgewohnheiten und das Heiraten belegen. Es sollte eine sittliche Disziplinierung der Untertanen erfolgen, Sicherheit und Ordnung sollten hergestellt und jederzeit gewährleistet sein. Um dies sicherzustellen, wurden die Strafen für die Nichtbefolgung der Mandate immer strenger.
Als Begründung für die strengen Mandate diente, dass Gott unmittelbar strafe. Belege dafür seien die zu jener Zeit ständig vorherrschende „Türkengefahr“, schlechtes Wetter und einhergehende Missernten. Hin und wieder wurden einzelne Mandate zu Gesetzen zusammengefasst; dies vor allem, damit man sie nicht fortwährend wiederholen und den Untertanen in Erinnerung rufen musste. Bei der Untersuchung der Mandate wurde festgestellt, wie sich die Gesetzgebung verdichtet hat. Die Landstände, also Bürger, Geistliche und Adelige, wurden reglementiert. Der Staat mischt sich nun auch in Religionsfragen ein, zudem ist Bayern seit 1521 gegen Luther eingestellt. So ist es nicht verwunderlich, dass auch Kindererziehung, Schulen und Klosterzucht zu Inhalten der Mandate wurden.
Schlagworte
16. JahrhundertGegenreformationHerzog Albrecht IV.Herzog Albrecht V.Herzog Ludwig X.Herzogtum BayernHerzog Wilhelm IV.Herzog Wilhelm V.Moderner StaatPolizeigesetzgebungPolizeimandateRechtswissenschaftSittliche Disziplinierung der UntertanenSteuermandateStrafrechtsgeschichteIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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Weiteres Buch des Autors
Die Rechtsverhältnisse der ukrainischen Emigration in Bayern und ihrer Ausbildungsstätten
Hamburg 2013, ISBN 978-3-8300-7196-9 (Print) | ISBN 978-3-339-07196-5 (eBook)