Dissertation: Die Rechtsprechung des Greifswalder Oberappellationsgerichts in Strafsachen (1815–1849)

Die Rechtsprechung des Greifswalder Oberappellationsgerichts in Strafsachen (1815–1849)

Zur Entwicklung des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts in Neu-Vorpommern

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Schriftenreihe der David-Mevius-Gesellschaft, Band 4

Hamburg , 448 Seiten

ISBN 978-3-8300-4210-5 (Print)

ISBN 978-3-339-04210-1 (eBook)

Rezensionen

Ott hat mit seiner Dissertation einen hervorragenden Beitrag zur neueren Rechtsgeschichte, vor allem zur Rekonstruktion der Rechtswirklichkeit im 19. Jh., geleistet. An ihm werden zukünftige Forscher und Forschungen auf diesem Gebiet kaum vorbeikommen.

Heiner Lück in: Baltische Studien, Bd. 96/142 (2010)

Die Forschungen zur vorpommerschen Rechtsgeschichte der frühen Neuzeit bis in das 19. Jahrhundert haben sich erst in den letzten Jahren verstärkt mit wissenschaftlichen Methoden der Entwicklung der Gerichtsbarkeit angenommen. […] Preußen beabsichtigte anfangs die vollständige Eingliederung der Provinz in den Staatenverband. Dazu kam es aber nicht. Das folgende Nebeneinander verschiedener Rechtskreise und die Auswirkungen auf die richterliche Tätigkeit in Neu- Vorpommern war bisher nicht untersucht worden. Diese Lücke schließt nun der vorliegende Band für die Bereiche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Die Erforschung der Rechtswirklichkeit — seit Jahrzehnten von dem deutschen Rechtshistoriker Karl Kroeschell immer wieder energisch gefordert — wird hier nun […] in vorbildlicher und subtiler Weise geleistet. […] Mustergültig wird nachgewiesen, dass nicht nur die vorpommersche Gerichtsorganisation ihre ursprüngliche Struktur grundsätzlich beibehalten hat (S. 20, 362). […]

Dieter Pötschke in: Jahrbuch für die Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands, JGMOD Bd.. 56 (2010), S. 302f.


Zum Inhalt

Am 23. Oktober 1815 wurden das Herzogtum Vorpommern und das Fürstentum Rügen an das Königreich Preußen übergeben. Die Rechtspflege in der neuen Provinz war von drei wesentlichen Faktoren gekennzeichnet: Neben der königlichen bestand auch eine starke ständische Gerichtsbarkeit, vor allem geprägt durch die einflußreichen Städte Stralsund und Greifswald.

Die Vielfalt der Rechtspflege korrespondierte mit verschiedenartigen Rechtsquellen. So waren landesherrliche und städtische Rechtsnormen ebenso im Gebrauch wie Reichsrecht. Bemerkenswert war schließlich, daß neben den tradierten Rechtsgewohnheiten bereits moderne Verfahrensformen zur Anwendung gelangten. Diese waren das Ergebnis der schwedischen Reformen seit Ende des 18. Jahrhunderts. Der schwedischen Krone war es nämlich zunehmend gelungen, die bis dahin sehr traditionelle Strafrechtspflege in Vorpommern den europäischen Rechtsentwicklungen anzupassen. Zu erwähnen sind insbesondere die Abschaffung der Folter im Jahre 1785, die Begründung des Obersachwaltsamt im Jahre 1799, die deutliche Reduzierung der Gerichtsbarkeiten und die Konzentration der Rechtspflege durch die Justizverordnung von 1806 sowie die Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges in Strafsachen durch die Justizverordnung von 1810. Es darf daher uneingeschränkt festgestellt werden, daß die schwedische Krone im Jahre 1815 ein geordnetes und den Verhältnissen der Zeit entsprechendes Justizwesen hinterlassen hatte.

Preußen beabsichtigte anfangs die vollständige Eingliederung der Provinz in den Staatenverband. Dazu kam es aber nicht. Vielmehr begann die preußische Führung mit der sukzessiven Einführung einzelner materiell-strafrechtlicher und prozessualer Normen. Dabei konzentrierten sich die Rechtsänderungen auf solche Bereiche, die mit der staatlichen Herrschaft Preußens in einem unmittelbaren Zusammenhang standen. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Staatsschutzdelikte des zweiten bis vierten Abschnitts des Allgemeinen Preußischen Landrechts (Teil II, Tit. 20) sowie das Zoll- und Steuerrecht. Die überkommene Gerichtsverfassung blieb hingegen im Wesentlichen unangetastet. Auch die eigentlichen Schwerpunkte strafrichterlicher Tätigkeiten, nämlich die Vermögens-, Sexual-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte blieben von den preußischen Reformen fast unberührt.

In dieser Bearbeitung wurden 926 Strafverfahren vor dem Oberappellationsgericht in Greifswald ausgewertet. Die Forschungen konnten belegen, daß sich die vorgenannten punktuellen Eingriffe in das Rechtssystem der Provinz Neu-Vorpommern deutlich in der forensischen Praxis ausgewirkt haben. In Abhängigkeit der betroffenen Rechtsbrüche und bezogen auf den jeweiligen Täter konnten städtische Rechtsnormen, landesrechtliche Verordnungen, gemeines Recht und seit 1815 auch preußische Gesetze als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Insbesondere im Prozeßrecht führte die Dualität zwischen dem ordentlichen Prozeß nach der Criminal-Ordnung und dem traditionellen Kriminalverfahren zu erheblichen Unsicherheiten. Das materielle Strafrecht in Neu-Vorpommern war im Betrachtungszeitraum überwiegend von den reichsrechtlichen Normen der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 geprägt. Dennoch erschien die Strafzumessung in den Urteilen bereits stark einzelfallorientiert und widerspiegelte eine durchaus individuelle Betrachtung des Täters und der begangenen Tat. Die obersten Richter legten nicht nur die unbestimmten Tatbestandsmerkmale der Ordnung im Lichte der herrschenden Strafrechtsdogmatik aus, sondern hielten auch die dort normierten Rechtsfolgen stets für unverbindlich. Selbst in den Fällen zwingender Strafen erachtete das Gericht eine Orientierung an zeitgenössischen Auffassungen für notwendig. Einen großen Einfluß spielte dabei das preußische Recht, welches vor allem durch die juristische Fachliteratur, die personelle Besetzung des obersten Gerichts und die Gesetzgebung der Monarchie auf das Oberappellationsgericht in Vorpommern ausstrahlte.

Der eigentümliche Rechtszustand der Provinz Neu-Vorpommern endete erst Mitte des 19. Jahrhunderts mit der Auflösung des Greifswalder Oberappellationsgerichts und der Einführung des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851.

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