Doktorarbeit: Der Weg zu einem deutschen Stalkingstraftatbestand

Der Weg zu einem deutschen Stalkingstraftatbestand

§238 StGB

Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 143

Hamburg , 314 Seiten

ISBN 978-3-8300-4008-8 (Print)

ISBN 978-3-339-04008-4 (eBook)

Zum Inhalt

Das Phänomen des Stalking hat in den letzten Jahren in Deutschland zunehmende Wahrnehmung und damit praktische Relevanz erfahren. Zum 31.3.2007 hat daher der deutsche Gesetzgeber den Tatbestand des § 238 StGB (Nachstellung) verabschiedet und damit Stalking unter Strafe gestellt.

Zentraler Gegenstand der Untersuchung ist – neben der Würdigung des in § 238 StGB gemündeten Gesetzgebungsverfahrens vom ersten Gesetzesvorschlag seitens der Länder im Jahre 2004 bis hin zur Verabschiedung eines leicht veränderten Kompromissvorschlags von Regierung und Ländern im Bundestag am 30.11.2006 – eine Analyse dieser neuen Vorschrift, auch unter dem Aspekt der Frage nach der grundsätzlichen Strafwürdigkeit, insbesondere aber hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsmerkmale sowie der zu erwartenden Effektivität.

In einem ersten Teil werden die bis dato bekannten internationalen und hoch aktuellen deutschen empirischen Erkenntnisse bezüglich des Stalking dargestellt und ein kurzer Blick auf das dem Stalking verwandte Mobbing geworfen. Es folgt anschließend eine umfassende Darstellung von im Ausland bereits bestehenden Stalkingtatbeständen und diesen vorausgegangenen Gesetzgebungsverfahren, wobei insbesondere die frühen Gesetze aus den USA sowie der neue österreichische Straftatbestand des § 107 a ÖStGB vorgestellt und analysiert werden.

Ebenfalls behandelt wird die Frage, wie das Phänomen des Stalking im Kontext bereits bestehender „klassischer“ deutscher Strafgesetze zu würdigen ist. Das Hauptaugenmerk wird hier auf § 223 StGB sowie die zivilrechtsakzessorische Regelung des § 4 GewSchG gerichtet.

Das Buch soll nicht nur die wissenschaftliche Diskussion bereichern, sondern richtet sich – da neben den theoretischen Aspekten auch die in der Praxis relevanten Fragestellungen nicht zu kurz kommen – ebenso an den als Strafrichter, Staatsanwalt oder Strafverteidiger tätigen Strafrechtspraktiker.

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