Dissertation: Das Haager Wertpapierübereinkommen

Das Haager Wertpapierübereinkommen

Das Effektenverwahrungsübereinkommen (Eva-Ü) der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

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Studien zum Internationalen Privat- und Zivilprozessrecht sowie zum UN-Kaufrecht, Band 31

Hamburg , 254 Seiten

ISBN 978-3-8300-3600-5 (Print) |ISBN 978-3-339-03600-1 (eBook)

Zum Inhalt

Der Autor untersucht das 36. Haager Übereinkommen, welches sich mit der Kollisionsrechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Wertpapierhandels beschäftigt.

Der internationale Wertpapierhandel gewinnt Jahr für Jahr an Bedeutung. Der schnelle und kontinuierliche Wandel auf dem Gebiet des Handels und der Verwahrung von Wertpapieren kann im Ergebnis nicht ohne Folge für das Internationale Privatrecht bleiben.

Im Einzelfall muss geklärt sein, welche Rechtsordnung auf grenzüberschreitende wertpapierrechtliche Transaktionen Anwendung findet und welcher Staat darüber zu entscheiden hat.

Das Haager Wertpapierübereinkommen liegt damit an der Schnittstelle zweier in jüngster Zeit stets bedeutsamer Rechtsgebiete, dem Internationalen Privatrecht und dem Kapitalmarktrecht. Es schließt eine wichtige Lücke, da das Internationale Privatrecht die am Kapitalmarkt Beteiligten bisher weitgehend im Stich lässt, wenn es darum geht, einheitliche Vorschriften für die Feststellung des anwendbaren Rechts bei internationalen Wertpapiertransaktionen zur Verfügung zu stellen. Infolge der unterschiedlichen nationalen Vorschriften wenden die zuständigen Stellen bislang ihr eigenes Internationales Privatrecht an, mit der Folge, dass ein identischer Sachverhalt in einem Land nach einer anderen Rechtsordnung behandelt werden kann als in einem anderen Land.

Von einer Rechtsvereinheitlichung auf diesem Gebiet profitiert nicht nur der Anleger, sondern auch dessen Vertragspartner und Dritte. Vergegenwärtigt man sich, dass im Rahmen von internationalen Finanzgeschäften, genannt seien beispielsweise Pfand-, Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte, in großem Umfang Kredite gegen die Bestellung solcher Sicherheiten ausgegeben werden, ist es für den Kreditgeber eminent wichtig, dass die gewährte Sicherheit unter der jeweils anzuwendenden Rechtsordnung rechtswirksam bestellt wurde und im vollstreckungs- und insolvenzfest ist.

Welche Rechtsordnung nach dem Übereinkommen nunmehr zur Anwendung gelangt wird im Rahmen der Studie ebenso dargestellt wie die Entwicklungsgeschichte des Übereinkommens und die bisherige Rechtslage nach dem deutschen und dem US-amerikanischen Recht.

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