Dissertation: Die Zwangsvollstreckung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Die Zwangsvollstreckung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

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Schriften zum Zivilprozessrecht, Band 3

Hamburg , 228 Seiten

ISBN 978-3-8300-2862-8 (Print) |ISBN 978-3-339-02862-4 (eBook)

Zum Inhalt

Persönlichkeitsmerkmale wie Bildnisse, Namen oder die Stimme von
Prominenten werden schon lange zu kommerziellen Zwecken genutzt.
Insbesondere im Rahmen der Werbung hat die Persönlichkeitsvermark-
tung einen enormen wirtschaftlichen Wert erlangt. Darüber hinaus er-
kannte der Bundesgerichtshof in seiner Ende 1999 ergangenen Mar-
lene Dietrich
-Entscheidung erstmals an, dass das allgemeine Persön-
lichkeitsrecht sowie seine besonderen Erscheinungsformen nicht nur
dem Schutz ideeller Interesse, sondern auch dem Schutz materieller
Interessen diene und diese vermögenswerten Bestandteile des Per-
sönlichkeitsrechts auch vererblich seien, mithin Vermögensrechte i.S.v.
§ 1922 BGB darstellen. Vor dem Hintergrund, dass zur Gläubigerbefrie-
digung in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich das gesamte Vermö-
gen des Schuldners zur Verfügung stehen soll, stellt sich daher die
Frage, ob derartige Vermögenswerte nicht auch im Rahmen der Ein-
zelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen dem zwangsweisen
Zugriff der Gläubiger unterliegen können.

Zur Beantwortung der sich daran anschließenden Frage, ob Persön-
lichkeitsrechte als Vermögensrechte i.S.v. § 857 ZPO qualifiziert wer-
den können, untersucht der Verfasser zunächst, inwieweit der Rechts-
träger über die ihm zustehenden persönlichkeitsrechtlichen Positionen
disponieren kann. Entscheidend für die Qualifizierung des Persönlich-
keitsrechts als Vermögensrechte i.S.v. § 857 ZPO ist dabei, wie das
Befriedigungsinteresse des Gläubigers an einem zwangsweisen Zugriff
auf die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts mit
dem Selbstbestimmungsrecht des Schuldners in Ausgleich gebracht
werden kann. Zur Lösung dieses Interessenkonflikts orientiert sich
der Verfasser aufgrund der ebenfalls monistischen Konstruktion des
Urheberrechts an dem Regelungsmodell der §§ 112 ff. UrhG. Zu be-
rücksichtigen ist dabei nach Ansicht des Verfassers insbesondere, in-
wieweit der Persönlichkeitsrechtsträger schon von seinem Selbstbe-
stimmungsrecht hinsichtlich der Verwendung von Persönlichkeitsmerk-
malen gebrauch gemacht hat, beziehungsweise nach dessen Tod die
Reichweite und Ausgestaltung des postmortalen Persönlichkeitsschut-
zes. Schließlich wird aufgezeigt, wie das Vollstreckungsverfahren und
die Verwertung persönlichkeitsrechtlicher Positionen erfolgen kann.

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