Dissertation: Publizität im Verhältnis von Bundesrechnungshof und Bundestag

Publizität im Verhältnis von Bundesrechnungshof und Bundestag

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Verfassungsrecht in Forschung und Praxis, Band 39

Hamburg , 316 Seiten

ISBN 978-3-8300-2844-4 (Print) |ISBN 978-3-339-02844-0 (eBook)

Zum Inhalt

Einzelne Abgeordnete bzw. ganze Fraktionen, insbesondere solche der parlamentarischen Opposition, versuchen immer wieder, nähere Informationen über solche Ergebnisse von Prüfungen der Rechnungshöfe des Bundes oder der Länder zu erhalten, die nicht Gegenstand der jährlichen Bemerkungen oder der sonstigen Berichtserstattungsmöglichkeit sind.

Von informalen Kenntnissen abgesehen, wissen die Abgeordneten nur das, was die Rechnungshöfe, ihnen durch ihre ausdrücklich für die Volksvertretung bestimmte Berichterstattung mitteilen. Der überwiegende Teil der Prüfungen und deren Ergebnisse durch die Rechnungshöfe bleiben den Parlamentariern unbekannt. Auf Bundesebene finden nur ca. 25% aller vom Bundesrechnungshof durchgeführten Prüfungen Eingang in die jährlichen Bemerkungen nach § 97 BHO.

Der Bundesrechnungshof ist, von vereinzelten Ausnahmeregelungen abgesehen, nicht verpflichtet, seine Prüfungsergebnisse über die in § 97 BHO statuierte Berichtspflicht hinaus, dem Parlament und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies überrascht umso mehr, da das Parlament den Haushaltsgesetz beschließt und somit das finanzielle Handeln der Exekutive verbindlich festlegt und im Rahmen der Finanzkontrolle spiegelbildlich kontrolliert werden soll, ob die Exekutive sich an den im Haushaltsplan manifestierten Willen des Parlaments gehalten hat.

Der Autor stellt das Verhältnis der Publizitätsverpflichtungen und Informationsbeziehungen zwischen dem Bundestag und dem Bundesrechnungshof dar und geht der – in Literatur und Politik aufgeworfenen – Frage nach, ob über die einfachgesetzlich normierten Vorschriften hinaus ein Recht des Parlaments besteht, sämtliche Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofs einzusehen. Der Versuch, eine solche Verpflichtung herzuleiten, wird dabei nicht nur aus der verfassungsrechtlichen Informationskompetenzordnung unternommen, sondern ebenso aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip des Grundgesetzes und aus seinen einzelnen Ausprägungen.

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