Doktorarbeit: Der Zeitpunkt für die Bestellung des Pflichtverteidigers

Der Zeitpunkt für die Bestellung des Pflichtverteidigers

Eine Untersuchung de lege lata et de lege ferenda

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 74

Hamburg , 234 Seiten

ISBN 978-3-8300-2504-7 (Print) |ISBN 978-3-339-02504-3 (eBook)

Zum Inhalt

Die Diskussion über eine Reform des Strafprozesses ist fast so alt wie die Strafprozessordnung selbst. Es dürfte kaum mehr Streit darüber bestehen, dass eine Gesamtreform des Strafprozessrechts wünschenswert ist. Gleichwohl gehört die Reformdiskussion und in diesem Zusammenhang auch die Diskussion über die Bestellung des Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren bis heute zu den eher traurigen Kapiteln unseres Strafprozessrechtes.

In der Praxis erfolgt die Pflichtverteidigerbestellung überwiegend erst nach Anklageerhebung, wohingegen im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft mit der Stellung entsprechender Anträge eher zurückhaltend ist. Im Ermittlungsverfahren gesetzte Akzente bestimmen aber in der Regel das gesamte Strafverfahren und Aufklärungsmängel sind im späteren Prozessverlauf nicht mehr korrigierbar. Je größer die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens für den Ausgang des Strafverfahrens ist, desto wichtiger wird aber auch die Berücksichtigung der notwendigen Verteidigung bereits in diesem frühen Stadium. Anderenfalls kann dem Anspruch des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren und dem sich hieraus ergebenden Recht auf "Waffengleichheit" nicht genüge getan werden.

Gegenstand und Ziel der Studie ist es, die Problematik der Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren, insbesondere anhand der aktuellen Rechtsprechung mitsamt ihren Schwächen, darzustellen. Die Forderung nach einer möglichst frühzeitigen Bestellung des Pflichtverteidigers hat umso mehr an Aktualität gewonnen als sowohl der Diskussionsentwurf der Bundesregierung für eine Reform des Strafverfahrens als auch der Vorschlag des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer sich jüngst mit der Frage beschäftigten, ob erweiterte Teilhaberrechte des Beschuldigten und seines Verteidigers eine Ausweitung der notwendigen Verteidigung bedingen.

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