Dissertation: Das Vorgründungsstadium von Kapitalgesellschaften

Das Vorgründungsstadium von Kapitalgesellschaften

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Studienreihe wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 88

Hamburg , 224 Seiten

ISBN 978-3-8300-2350-0 (Print) |ISBN 978-3-339-02350-6 (eBook)

Zum Inhalt

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft sind aus dem Wirtschaftsleben nicht wegzudenken, schon weil unternehmerische Risiken für den einzelnen Gesellschafter durch die beschränkte Haftung auf das Stamm- oder Grundkapital verringert werden können. Diese Haftungsbeschränkung gilt bekanntermaßen erst für die Kapitalgesellschaft „als solche“, die mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. Vorher müssen zwei verschiedene Stadien durchlaufen werden: Das erste Stadium („Vorgründungsstadium“) beginnt mit ernsthaft geführten Planungen und Verhandlungen von Personen, die eine Kapitalgesellschaft gründen wollen („Gründer“). Durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages der Kapitalgesellschaft entsteht die Vorgesellschaft, womit das zweite Stadium erreicht ist.

Clivia Kappet beschäftigt sich mit den praxisrelevanten Fragen, wann und inwieweit die Gründer untereinander und gegenüber Außenstehenden während des Vorgründungsstadiums von Kapitalgesellschaften haften und wie sie eine solche Haftung ggf. vermeiden oder jedenfalls eingegangene Verbindlichkeiten auf die künftige Kapitalgesellschaft übertragen können.

Die Verfasserin behandelt schwerpunktmäßig folgende Rechtsverhältnisse :

1. Eine Beziehung der Gründer untereinander kann durch deren Entschluss zur Errichtung einer Kapitalgesellschaft begründet werden. In diesem Verhältnis der Gründer zueinander ist eine verbindliche Vereinbarung über die spätere Errichtung der Kapitalgesellschaft denkbar, es muss jedoch nicht notwendigerweise zu einer solchen Vereinbarung kommen. Auch wenn keine verbindliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung vorliegt, können sich die Gründer aber aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses gegenseitig verpflichtet sein.

2. Ein zweites Rechtsverhältnis entsteht, wenn die Gründer beschließen, den für die Kapitalgesellschaft geplanten Unternehmensbetrieb bereits im Vorgründungsstadium aufzunehmen, was nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht selten vorkommt. Dies kann aus vielerlei Gründen der Fall sein, etwa wenn Rechtsgeschäfte keinen Aufschub dulden, oder sich die Gründer über ihre Haftung aus dem Beginn des Unternehmensbetriebes schlicht keine Gedanken machen. Damit setzen sie sich einer persönlichen und unbeschränkten Haftung gegenüber Außenstehenden aus, die sie über die Figur der Kapitalgesellschaft gerade vermeiden wollten.

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