Doktorarbeit: Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess

Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess

Ein verfassungsrechtliches Problem

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 179

Hamburg , 198 Seiten

ISBN 978-3-8300-2058-5 (Print) |ISBN 978-3-339-02058-1 (eBook)

Zum Inhalt

Die Untersuchung behandelt die Frage, inwieweit rechtswidrig erlangte Beweismittel im Zivilprozess Verwendung finden dürfen. Ausgehend von der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Ansicht, wonach allein das Interesse des Beweisführers, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern nicht ausreiche, um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beweisgegners zu rechtfertigen, wird diese einer eingehenden Analyse unterzogen.

Unter Heranziehung des verfassungsrechtlich konstituierten Anspruchs des Beweisführers auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweis (Art. 103 Abs. 1 GG) werden zunächst die neben dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) weiter einschlägigen verfassungsrechtlich verbürgten Rechte des Beweisgegners beleuchtet. Schwerpunkt der Arbeit ist die Auflösung der Kollisionslage zwischen dem Recht auf Beweis des Beweisführers (Art. 103 Abs. 1 GG) und dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG). Hierbei wird nicht nur den besonderen Umständen im Zivilprozess Rechnung getragen, sondern auch seine Funktionsweise sowie sein Sinn und Zweck für die Problematik fruchtbar gemacht. Der Bedeutung der Wahrheitsermittlung innerhalb eines Zivilprozesses kommt dabei besondere Bedeutung zu.

Flankierend zur verfassungsrechtlichen Verortung und Auflösung der Problematik werden dabei die verschiedentlich anzutreffenden einfachgesetzlichen Lösungsversuche wie z.B. eine analoge Heranziehung des Rechtsgedankens des § 242 BGB geschildert und kritisch untersucht. Besondere Aktualität gewinnt der Problemkreis dabei durch die nach Abschluss der Untersuchung ergangenen gleichlautenden – und die bisherige Rechtsprechung bestätigenden – Urteile des Bundesgerichtshofes vom 12. Januar 2005 (Az.: XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03), die keine Berücksichtigung mehr finden konnten.

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