Doktorarbeit: Die Verschmelzung von börsennotierten Aktiengesellschaften im Spannungsverhältnis zwischen WpÜG und Umwandlungsgesetz

Die Verschmelzung von börsennotierten Aktiengesellschaften im Spannungsverhältnis zwischen WpÜG und Umwandlungsgesetz

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Studienreihe wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 73

Hamburg , 410 Seiten

ISBN 978-3-8300-1916-9 (Print) |ISBN 978-3-339-01916-5 (eBook)

Zum Inhalt

Nach dem WpÜG muss derjenige, der die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, den übrigen (Minderheits-)Aktionären dieser Zielgesellschaft ein Pflichtangebot für deren Anteile unterbreiten. Die Arbeit „Die Verschmelzung von börsennotierten Aktiengesellschaften im Spannungsverhältnis zwischen WpÜG und Umwandlungsgesetz“ befasst sich schwerpunktmäßig mit der Frage, ob die Pflichtangebotsvorschriften des WpÜG auch auf Fälle des Kontrollerwerbs eines Aktionärs im Zuge einer Verschmelzung von börsennotierten Aktiengesellschaften Anwendung finden. Der Wortlaut der maßgeblichen §§ 35, 29 WpÜG ist im Hinblick auf die Art und Weise der Kontrollerlangung weit gefasst und sieht keine Ausnahme für Verschmelzungsfälle vor.

Die Frage wird für verschiedene Verschmelzungskonstellationen – auch mit Beteiligung mehrerer Rechtsträger – unter umfassender Auseinandersetzung mit den in der Rechtslehre vertretenen Auffassungen geklärt und im Ergebnis zum Teil durch eine analoge Anwendung des WpÜG grundsätzlich bejaht.

Weiterhin werden die damit verbundenen Konsequenzen beleuchtet, insbesondere für die Adressaten des Pflichtangebots, die Bemessung ihrer Gegenleistung und die Abwicklung des Angebots. In diesem Zusammenhang werden auch die Auswirkungen des Abstimmungsverhaltens der pflichtangebotsberechtigten Minderheitsaktionäre beim Verschmelzungsbeschluss untersucht, sowie die Notwendigkeit bewiesen, dass eigene Aktien der Gesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des Kontrollaktionärs unberücksichtigt bleiben müssen.

Adressaten des Pflichtangebots sind stets die Minderheitsaktionäre der übernehmenden bzw. neuen Gesellschaft, es sei denn, diese waren bereits vor der Verschmelzung mit dem gleichen Kontrollaktionär konfrontiert wie nach der Verschmelzung - sei es in der übertragenden oder der aufnehmenden Gesellschaft. Insoweit ist die Verschmelzungsrichtung unerheblich.

Die Ergebnisse belegen, dass die Anwendung des WpÜG auf Kontrollerwerbe durch Verschmelzungen mitunter problematisch ist und zeigen den daraus resultierenden Anpassungs- bzw. Nachbesserungsbedarf für den Gesetzgeber auf.

Nach dem WpÜG muss derjenige, der die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, den übrigen (Minderheits-)Aktionären dieser Zielgesellschaft ein Pflichtangebot für deren Anteile unterbreiten. Die Arbeit „Die Verschmelzung von börsennotierten Aktiengesellschaften im Spannungsverhältnis zwischen WpÜG und Umwandlungsgesetz“ befasst sich schwerpunktmäßig mit der Frage, ob die Pflichtangebotsvorschriften des WpÜG auch auf Fälle des Kontrollerwerbs eines Aktionärs im Zuge einer Verschmelzung von börsennotierten Aktiengesellschaften Anwendung finden. Der Wortlaut der maßgeblichen §§ 35, 29 WpÜG ist im Hinblick auf die Art und Weise der Kontrollerlangung weit gefasst und sieht keine Ausnahme für Verschmelzungsfälle vor.

Die Frage wird für verschiedene Verschmelzungskonstellationen – auch mit Beteiligung mehrerer Rechtsträger – unter umfassender Auseinandersetzung mit den in der Rechtslehre vertretenen Auffassungen geklärt und im Ergebnis zum Teil durch eine analoge Anwendung des WpÜG grundsätzlich bejaht.

Weiterhin werden die damit verbundenen Konsequenzen beleuchtet, insbesondere für die Adressaten des Pflichtangebots, die Bemessung ihrer Gegenleistung und die Abwicklung des Angebots. In diesem Zusammenhang werden auch die Auswirkungen des Abstimmungsverhaltens der pflichtangebotsberechtigten Minderheitsaktionäre beim Verschmelzungsbeschluss untersucht, sowie die Notwendigkeit bewiesen, dass eigene Aktien der Gesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des Kontrollaktionärs unberücksichtigt bleiben müssen.

Adressaten des Pflichtangebots sind stets die Minderheitsaktionäre der übernehmenden bzw. neuen Gesellschaft, es sei denn, diese waren bereits vor der Verschmelzung mit dem gleichen Kontrollaktionär konfrontiert wie nach der Verschmelzung - sei es in der übertragenden oder der aufnehmenden Gesellschaft. Insoweit ist die Verschmelzungsrichtung unerheblich.

Die Ergebnisse belegen, dass die Anwendung des WpÜG auf Kontrollerwerbe durch Verschmelzungen mitunter problematisch ist und zeigen den daraus resultierenden Anpassungs- bzw. Nachbesserungsbedarf für den Gesetzgeber auf.

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