Doktorarbeit: Die Verdachtskündigung unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Regelung

Die Verdachtskündigung unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Regelung

Buch beschaffen

Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 55

Hamburg , 208 Seiten

ISBN 978-3-8300-1421-8 (Print)

Zum Inhalt

Die Verdachtskündigung ist trotz vereinzelter Bedenken ein zulässiges Rechtsinstitut und hat in der Rechtsprechung des BAG seit vielen Jahren ihren festen Platz. Die Voraussetzungen der Verdachtskündigung sind im Sinne eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes sehr eng auszulegen. Den Kündigungsgrund stellt der Vertrauensfortfall des Arbeitgebers dar, welcher auf einem durch objektive Umstände erhärteten, dringenden Verdacht eines das Arbeitsverhältnis schwer belastenden Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers basiert. Daneben muss der Arbeitgeber alles Zumutbare getan haben, um den Verdacht gegen den verdächtigen Arbeitnehmer aufzuklären. Eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung stellt dabei die Anhörung des Verdächtigten zu dem Verdacht dar. Stellt sich während des Kündigungsschutzprozesses die Unschuld des Arbeitnehmers heraus oder besteht kein dringender Verdacht mehr, so hat der Arbeitnehmer ferner einen Wiedereinstellungsanspruch.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber nach dem Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, alle "wesentlichen" Entscheidungen im Bereich der Rechtsetzung selbst zu treffen. Zwar existieren bisher zahlreiche Entwürfe zu einem Arbeitsvertragsgesetz, aber in keinem ist explizit ein gesonderter Tatbestand einer Verdachtskündigung eingearbeitet. Vor dem Hintergrund der Wesentlichkeitstheorie wird mit der vorliegenden Arbeit erstmals ein Vorschlag für einen Tatbestand der Verdachtskündigung durch eine verständliche Grundnorm ohne Detailregelungen unterbreitet, da ein offener Tatbestand i.S.d. § 626 BGB nicht mehr geeignet ist, Rechtseinheit in diesem vom Richterrecht geprägten Institut herzustellen. Ein Kernstück der vorgeschlagenen Kodifikation ist die klare Umschreibung der Beziehung zwischen der objektiven Komponente des Verdachtes und der subjektiven Ebene der Vertrauenszerrüttung als Kündigungsgrund des verdachtsbedingten Vertrauensfortfalls. Ferner sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anhörung und der Kündigungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB bzw. der Wiedereinstellungsanspruch nach Reinigungsbeweis in die Norm integriert worden.

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