Doktorarbeit: Der Geldersatz für immaterielle Schäden bei Verletzungen von Kennzeichenrechten

Der Geldersatz für immaterielle Schäden bei Verletzungen von Kennzeichenrechten

Buch beschaffen

Studienreihe wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 28

Hamburg , 322 Seiten

ISBN 978-3-8300-0622-0 (Print)

Rezension

Dank der ausgezeichneten Darstellung von Scheuing findet der Leser hier die gesamte Problemlage stofflich und fachlich vorbildlich aufbereit.

jurawelt.com, 2002


Zum Inhalt

Die Arbeit untersucht das Problem, ob in Anlehnung an die Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch bei der Verletzung bestimmter Kennzeichenrechte trotz § 253 BGB immaterielle Schäden in Geld ersetzt werden können. Dies wird für das Recht am bürgerlichen Namen, das Recht an der einzelkaufmännischen Firma, das Recht am Namen von juristischen Personen und Verbänden, für das Markenrecht und für Rechte an verschiedenen Objektbezeichnungen erörtert.

Zunächst wird dargestellt, daß der Geldersatz für immaterielle Schäden beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht dazu dient, einen effektiven Persönlichkeitsschutz sicherzustellen. Im Anschluß wird die Frage aufgeworfen, ob dieses Motiv auch auf Verletzungen der einzelnen Kennzeichenrechte anwendbar ist.

Ausgehend von der Bedeutung der einzelnen Kennzeichenrechte für den Persönlichkeitsschutz widmet sich die Arbeit der Frage, ob im Verletzungsfall Geldersatz für immaterielle Schäden gewährt werden kann. Beim Recht am bürgerlichen Namen als besonderem Persönlichkeitsrecht ergibt sich ein solcher Anspruch direkt aus diesem Recht. Daher braucht hier nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückgegriffen werden. Davon zu unterscheiden sind namensbezogene Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese beruhen nicht auf einem unberechtigten Namensgebrauch, sondern auf einer bloßen Namenserwähnung, etwa in einer Werbeanzeige.

Bei Verletzungen der anderen untersuchten Kennzeichenrechte, die als Immaterialgüterrechte anzusehen sind, kann nur in Ausnahmefällen ein Geldersatz für immaterielle Schäden gewährt werden. Hauptfall ist, daß ein solches Kennzeichen aus einem bürgerlichen Namen gebildet wird. Hier kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, daß die sich daraus ergebenden persönlichkeitsrechtlichen Belange allein durch das Namenspersönlichkeitsrecht geschützt werden. Auf dieses ist dann der Geldersatzanspruch zu stützen.

Ferner untersucht die Arbeit die Frage, ob Verbände und juristische Personen einen Geldersatzanspruch für immaterielle Schäden wegen der Verletzung ihres Namens- oder Firmenrechts geltend machen können. Die Persönlichkeitsrechtsfähigkeit von Verbänden hat jedoch eine völlig andere Qualität als diejenige natürlicher Personen, da sie sich nicht auf die Menschenwürde des Art. 1 I GG stützen läßt. Diese Überlegung greift bei Verbänden nicht ein, so daß die besondere Rechtsfolge hier nicht gewährt werden kann.

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