Doktorarbeit: Die Auskunftspflicht des Werkunternehmers über ersparte Aufwendungen gemäß § 649 Satz 2 BGB

Die Auskunftspflicht des Werkunternehmers über ersparte Aufwendungen gemäß § 649 Satz 2 BGB

Unter Berücksichtigung der gewerblichen Geheimsphäre und verfassungsrechtlicher Vorgaben

Buch beschaffen

Studienreihe wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 16

Hamburg , 208 Seiten

ISBN 978-3-8300-0252-9 (Print)

Zum Inhalt

Dem Besteller einer werkvertraglichen Leistung steht das sogenannte "freie Kündigungsrecht" zu, er kann das Vertragsverhältnis jederzeit beenden. Dem Werkunternehmer verbleibt der Anspruch auf volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. In der prozessualen Praxis führt dies zu Problemen, da der Besteller für diese ersparten Aufwendungen als für ihn günstige Tatsache darlegungs- und beweisbelastet ist.

Der Besteller hat jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Werkunternehmers. Damit diese Ersparnisse jedoch in zutreffender Weise bei der Berechnung des Vergütungsanspruch berücksichtigt werden können, hält der BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung den Werkunternehmer hierfür darlegungsbelastet. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Werkunternehmer seine Kalkulation offenzulegen.

Die vorliegende Arbeit bewertet diese Rechtsprechung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich herzuleitenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, und zeigt im Ergebnis einen Lösungsweg auch unter Berücksichtigung prozessualer Grundsätze auf. Daneben beschäftigt sie sich mit der Frage, ob und auf welche Weise eine Pauschalisierung des Vergütungsanspruchs nach erfolgter Kündigung in allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist.

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