Lukas Johannes ZietlowZum Fallenlassen einzelner unzulässiger Streikforderungen
Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 289
Hamburg 2025, 166 Seiten
ISBN 978-3-339-14184-2 (Print)
ISBN 978-3-339-14185-9 (eBook)
Zum Inhalt
Gewerkschaften ziehen regelmäßig mit einem ganzen Forderungsbündel in den Arbeitskampf. Das ist ein durchaus risikoreiches Unterfangen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes führt jede unzulässige Einzelforderung – selbst wenn sie nur einen unbedeutenden Nebenpunkt betrifft – zur Rechtswidrigkeit des Streikes (sog. Rührei-Theorie).
Erkennt die Gewerkschaft, dass sie ein in Teilen rechtswidriges Forderungspaket ‚geschnürt‘ hat, wird sie also versuchen, ihr Streikziel auf das zulässige Maß zu beschränken – in der Hoffnung, dadurch einer Unterlassungsverfügung entgehen und Schadensersatzansprüche zumindest für die Zukunft auszuschließen.
Doch ist fraglich, ob das Fallenlassen unzulässiger Streikforderungen tatsächlich eine Legalisierung des Streikes herbeiführen kann. Dem Ultima-Ratio-Grundsatz könnte zu entnehmen sein, dass der rechtswidrig begonnene Streik erst fortgeführt werden darf, nachdem über das reduzierte Forderungspaket – ohne jeden Streikdruck – verhandelt worden ist. Damit wäre ein Fallenlassen vergeblich, ein Streikabbruch unvermeidlich.
Die Instanzgerichte und die Literatur behandeln dieses Rechtsproblem bislang alles andere als einheitlich. Nicht allein das Verhältnis von Fallenlassens und Ultima-Ratio-Prinzip ist weitgehend ungeklärt. Umstritten ist bereits, welches der gewerkschaftlichen Gremium überhaupt zur Rücknahme einer Streikforderung berechtigt ist.
Und so wagt der Autor den Versuch, die zahlreichen offenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Fallenlassen rechtswidriger Streikforderungen (einschließlich der schadensrechtlichen) dogmatisch schlüssig zu beantworten; dies jedoch in dem Bewusstsein, dass sich eine übermäßige Formalisierung mit dem Wesen des Arbeitskampfes nicht verträgt.