Doktorarbeit: Ein Umbaubegriff für das neue Werkvertragsrecht

Ein Umbaubegriff für das neue Werkvertragsrecht

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Studien zum Vertragsrecht, Band 32

Hamburg , 252 Seiten

ISBN 978-3-339-12306-0 (Print) |ISBN 978-3-339-12307-7 (eBook)

Zum Inhalt

Am 1. Januar 2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft getreten. Durch diese Reform hat das sog. neue Werkvertragsrecht mitsamt dem neuen Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie dem Bauträgervertrag Einzug in das BGB gehalten. Nachdem diese Vertragstypen, trotz ihrer teils überragenden wirtschaftlichen Bedeutung, zuvor wenn überhaupt nur fragmentarisch geregelt oder vom sehr allgemein gehaltenen Werkvertragsrecht erfasst wurden, haben sie somit schließlich eine eindeutige schuldrechtliche Regelung erfahren.

Dieses Vorgehen des Gesetzgebers wird in der baurechtlichen Praxis als „Meilenstein der Entwicklung des Bauvertragsrechts“ bewertet. In den einzelnen Eingangsnormen der oben genannten neuen Vertragstypen (§§ 650a, 650i, 650p, 650u BGB) sind verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, über die der Anwendungsbereich der jeweiligen Vertragstypen eröffnet wird. Dies ist insbesondere bei § 650a BGB der Fall, welcher definiert, dass ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerkes, einer Außenanlage oder eines Teils davon als Bauvertrag anzusehen ist.

Innerhalb der Gesetzesbegründung fehlt jedoch jegliche Erläuterung, welche Überlegungen des Gesetzgebers bei der Einführung der Begriffe Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung und Umbau zugrunde lagen. Zwar verweist der Gesetzgeber innerhalb der Gesetzesbegründung auf die Rechtsprechung zum werkvertraglichen Verjährungsrecht. Dieser Verweis bezieht sich jedoch nur auf den Bauwerkbegriff und nicht auf die oben genannten Begriffe, welche die Handlung des Unternehmers beschreiben. Daneben lässt der Gesetzgeber lediglich erkennen, dass er vom Anwendungsbereich des Bauvertrags nur solche komplexen Verträge erfasst haben will, welche auf eine längere Erfüllungszeit angelegt sind und daher bestimmte Regelungen erfordern, um ökonomisch sinnvoll und interessengerecht abgewickelt zu werden. Konkrete Hinweise auf die Auswirkungen dieser Intention zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe erteilt der Gesetzgeber jedoch nicht.

Klarstellende Rechtsprechung, auf die zum jetzigen Zeitpunkt zurückgegriffen werden könnte, besteht noch nicht.

Das Ziel, die Entwicklung eines möglichst bauvertragsspezifischen Umbaubegriffs sowie die damit verbundene nähere Konkretisierung des Anwendungsbereichs der §§ 650a BGB, ist Inhalt des ersten Kapitels. Im zweiten Kapitel soll der im ersten Kapitel entwickelte Umbaubegriff gegenüber anderen von der Praxis verwendeten Begriffen zur Beschreibung von Bauleistungen, insbesondere von den übrigen im Tatbestand des § 650a BGB genannten Handlungen, abgegrenzt werden. Dieses Vorgehen ist erforderlich, um zu überprüfen, ob sich ein bauvertraglicher Umbaubegriff in ein schlüssiges Gesamtsystem von bauvertraglichen Begriffen eingliedern lässt.

Im dritten Kapitel wird der Frage nachgegangen, ob sich der zuvor entwickelte bauvertragliche Umbaubegriff auch auf die übrigen Vertragstypen des neuen Werkvertragsrechts, also den Verbraucherbauvertrags, den Architekten- und Ingenieurvertrag sowie den Bauträgervertrag übertragen lässt. Damit stünde ein Umbaubegriff zur Verfügung, welcher sich in ein Gesamtsystem von bauvertraglichen Begriffen eingliedert und darüber hinaus auf sämtliche Vertragstypen des neuen Werkvertragsrechts übertragbar wäre.

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