Dissertation: Die Einpersonen-GmbH im deutschen und chinesischen Recht

Die Einpersonen-GmbH im deutschen und chinesischen Recht

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Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 237

Hamburg , 190 Seiten

ISBN 978-3-339-11568-3 (Print)

ISBN 978-3-339-11569-0 (eBook)

Zum Inhalt

In dieser Studie wird hauptsächlich das Recht der Einpersonen-GmbH von Deutschland und China verglichen. Ziel ist, Verbesserungsvorschläge für das chinesische Recht zu machen. In dieser Studie wird hierzu auf folgende Punkte eingehen: die Theorie der Einpersonengesellschaft mit der Lehre von der juristischen Person, der Vergleich zum chinesischen Recht, Bewertung der Einzelregelungen.

Die Theorie der juristischen Person wird in Deutschland intensiver diskutiert als in China. Im deutschen Recht herrschen verschiedene Auffassungen zur Definition der juristischen Person. Im chinesischen Recht wird die juristische Person im Gesetz ausdrücklich definiert.

Die Einpersonen-GmbH der öffentlichen Hand wird in Sondervorschriften des chinesischen Gesellschaftsgesetzes geregelt, die für die Errichtung und die Organe der Einpersonen-GmbH der öffentlichen Hand gelten. Die unterschiedliche Behandlung wird kritisiert, da die Einpersonen-GmbH der öffentlichen Hand im Wesentlichen eine Einpersonen-GmbH ist.

In Bezug auf die Besonderheiten der Verfassung der Einpersonengesellschaft und gesetzliche Sondervorschriften werden die folgenden Punkte diskutiert: der Einmannbeschluss, das Insichgeschäft und der Durchgriff in der Einpersonen-GmbH.

Nach § 48 Abs. 3 GmbHG ist der Alleingesellschafter verpflichtet, eine Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen und zu unterschreiben. Nach § 61 cGeG soll der Einmannbeschluss schriftlich gefasst und unterschrieben werden. Hier bezweckt die Protokollierung des Einmannbeschlusses den Gläubigerschutz der Gesellschaft.

Im deutschen Recht gilt § 181 BGB als allgemeine Regelung des Vertretungsrechts. Sie findet auch bei der organschaftlichen Vertretung der GmbH Anwendung.

Durch § 35 Abs. 3 S. 1 GmbHG ist die Anwendung des § 181 BGB bei einer Einpersonen-GmbH ausdrücklich angeordnet. Im chinesischen Gesellschaftsrecht wird das Insichgeschäft in § 148 Abs. 1 Nr. 4 cGeG geregelt.

In beiden Staaten wird der Durchgriff als Ausnahme von der beschränkten Haftung der Gesellschafter angesehen. Im deutschen Recht wird die Einpersonen-GmbH daher nicht besonders behandelt. Im chinesischen Recht regelt § 20 Abs. 3 cGeG den Durchgriff in der Gesellschaft. Außerdem ist § 63 cGeG eine Sondervorschrift für den Durchgriff wegen Vermögensvermischung in der Einpersonen-GmbH.

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