Doktorarbeit: Die Niederlassungsfreiheit für türkische natürliche und juristische Personen im Europäischen Binnenmarkt

Die Niederlassungsfreiheit für türkische natürliche und juristische Personen im Europäischen Binnenmarkt

Studien zum Völker- und Europarecht, Band 165

Hamburg , 312 Seiten

ISBN 978-3-339-11446-4 (Print)

ISBN 978-3-339-11447-1 (eBook)

Zum Inhalt

Die Definition des Begriffs „Niederlassungsfreiheit” i.S.d. Unionsrechts erfolgt nicht abschließend, sondern exemplarisch und mittels der wichtigsten Tatbestandsmerkmale, nämlich der tatsächlichen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, der Inanspruchnahme einer festen Einrichtung sowie der Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit.

Kern der Niederlassungsfreiheit sind nach Art. 49 AEUV die Aufnahme und die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Die Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates dürfen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Niederlassungen gründen und selbständige Erwerbstätigkeiten aufnehmen und ausüben. Die Regelungen zur Niederlassungsfreiheit gelten nach Art. 54 UAbs. 1 AEUV auch für „die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben”. Zugunsten der Handlungsfähigkeit der Gesellschaften kommt es bei der Leitung von Niederlassungen nicht darauf an, ob diese rechtlich selbständige Unternehmen oder rechtlich unselbständige Unternehmensteile sind. Als Gesellschaften gelten nach Art. 54 Uabs. 2 AEUV „die Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen”.

In Art. 4 Nr. 5 der Dienstleistungsrichtlinie1 ist Niederlassung definiert als „die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 43 des Vertrages erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird”. Der EuGH definiert in ständiger Rechtsprechung den Niederlassungsbegriff der Art. 49 ff. AEUV als „die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit“.

Das Ziel der Studie ist es, die Niederlassungsfreiheit für türkische natürliche und juristische Personen im Europäischen Binnenmarkt zu beleuchten. Es geht also um die assoziationsrechtliche Niederlassungsfreiheit gemäß den Regelungen des im Verhältnis zwischen der Türkei und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten geltenden Assoziationsrechts.

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