Forschungsarbeit: Der Geschiedenenunterhalt und sein Vorrang gegenüber einem späteren Frauenunterhaltsanspruch

Der Geschiedenenunterhalt und sein Vorrang gegenüber einem späteren Frauenunterhaltsanspruch

Vertiefende Überlegungen auf der Grundlage neuer Anwendungen des Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG

Studien zum Familienrecht, Band 63

Hamburg , 542 Seiten

ISBN 978-3-339-11188-3 (Print)

ISBN 978-3-339-11189-0 (eBook)

Zum Inhalt

Der Autor befasst sich mit dem Geschiedenenunterhalt, einem Teilbereich des Ehevermögensrechts. Wichtige Regelungsaufgabe des Ehevermögensrechts ist die Normierung der vermögensrechtlichen Teilhabe- und Ausgleichsrechte des Ehegatten, der in der Ehe in erster Linie die familiären Aufgaben übernommen und der im Hinblick darauf kein oder ein geringeres Erwerbseinkommen hat (im Regelfall ist das die Ehefrau). Dies betrifft die Materien Ehe- und Geschiedenenunterhalt, Ehegüterrecht und Ehegattenalters- und -hinterbliebenensicherung. Bei diesen ehevermögensrechtlichen Teilhabe- und Ausgleichsrechten gibt es noch erhebliche Gleichberechtigungsdefizite. Um hier das Recht entscheidend zu verbessern, bedarf es in erster Linie der richtigen Anwendung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots. Der Verfasser zeigt auf, ausgehend von der Gleichheits- und Gerechtigkeitslehre des Aristoteles, dass das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot und insoweit auch die in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG normierte Mann-/Frau-Gleichberechtigung einen viel weitergehenden Anwendungsbereich hat, als bisher angenommen. Es gilt nicht nur für die Gleichbehandlung von Beteiligten, die konkurrierend nebeneinander stehen, bzw. von ähnlichen, nebeneinander liegenden Fällen (maßgebend hier die Ähnlichkeits-Gleichheit), sondern es ist ebenso anwendbar bei der äquivalenten Gleichbehandlung von Beteiligten, die sich mit entgegensetzten Rechten und Interessen gegenüber stehen. Die so erarbeiteten verfassungsrechtlichen Grundlagen werden dann angewendet auf die Prüfung und Weiterentwicklung des Ehevermögensrechts. Leitgedanke ist dabei u.a. die weitgehende rechtliche Vergleichbarkeit der Ehegemeinschaft mit den Gemeinschaften und Gesellschaften des allgemeinen Rechts.

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