Doktorarbeit: Die nachträgliche Beiordnung des Pflichtverteidigers

Die nachträgliche Beiordnung des Pflichtverteidigers

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Schriftenreihe des Instituts für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld, Band 32

Hamburg , 270 Seiten

ISBN 978-3-339-11086-2 (Print) |ISBN 978-3-339-11087-9 (eBook)

Zum Inhalt

Der Autor untersucht, ob ein Verteidiger auch nach Abschluss eines Strafverfahrens zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Diese Frage kann sich stellen, wenn der Verteidiger als Wahlverteidiger aufgetreten ist, während des Verfahrens jedoch seine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt hat. Solche Anträge erfolgen oftmals, weil der Beschuldigte mittellos ist und seinen Verteidiger nicht vergüten kann. Wird der Verteidiger jedoch zum Pflichtverteidiger bestellt, so steht ihm ein Vergütungsanspruch aus der Staatskasse zu.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass entsprechende Anträge gestellt, jedoch nicht oder falsch entschieden werden. Ist das Strafverfahren selbst zwischenzeitlich beendet, ist nur noch die „nachträgliche Beiordnung“ in Betracht zu ziehen. Ob sie möglich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Insbesondere die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt sie ab, weil nach ihrer Auffassung der Pflichtverteidiger im öffentlichen Interesse an dem Verfahren mitwirke; nach Abschluss des Verfahrens sei seine Mitwirkung nicht mehr erforderlich. Nach anderer Ansicht ist die Pflichtverteidigung eine Form der Prozesskostenhilfe, die auch rückwirkend zu gewähren sei.

Der Autor geht diesen Fragen nach und wertet hierzu die Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur aus. Er untersucht die Bezüge zum Verfassungs- und Europarecht sowie den historischen Ausgangspunkt der Pflichtverteidigung. Dabei zeigt sich, dass sich die StPO seit ihrer Entstehung im Jahre 1877 vor allem unter der Wirkung des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des BVerfG sukzessive gewandelt und erweitert hat.

Abschließend untersucht die Abhandlung noch andere Wege für den Verteidiger, eine Vergütung aus der Staatskasse zu erhalten. Es zeichnen sich insbesondere Parallelen zur gerichtlichen Bestellung von Insolvenzverwaltern ab: Hier urteilte das BVerfG bereits, dass bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern eine gewisse Verteilungsgerechtigkeit herzustellen ist. Dieser Gedanke kann auf die Beiordnung zum Pflichtverteidiger übertragen werden.

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