Doktorarbeit: Abkommensberechtigung und Einkünftezurechnung bei hybriden Rechtsträgern nach Art. 1 Abs. 2 OECD-MA

Abkommensberechtigung und Einkünftezurechnung bei hybriden Rechtsträgern nach Art. 1 Abs. 2 OECD-MA

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Steuerrecht in Forschung und Praxis, Band 156

Hamburg , 276 Seiten

ISBN 978-3-339-11010-7 (Print) |ISBN 978-3-339-11011-4 (eBook)

Zum Inhalt

Internationale Steuerfragen sind auf der politischen Agenda in den vergangenen Jahren weit nach oben gerückt. Die Steuergestaltungen internationaler Konzerne wurden „aufgedeckt“ und vor dem Hintergrund der Steuergerechtigkeit kritisch hinterfragt. Zahlreiche internationale Konzerne nutzen mithilfe ihrer Berater Schwachstellen im gegenwärtigen Regelwerk der vor über einem Jahrhundert konzipierten internationalen Steuerregeln zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS). Dies veranlasste die OECD- und G20-Staaten, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und das sog. BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting) gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu initiieren.

Im Jahr 2013 wurde ein 15-Punkte-Aktionsplan verabschiedet. Zwei Jahre später wurden die Abschlussberichte zu den einzelnen Punkten vorgelegt. Aktionspunkt 2 widmet sich sog. hybriden Gestaltungen, die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung eines Rechtsträgers nach dem innerstaatlichen Recht von Staaten ausnutzen, um Steuervorteile zu erzielen. Um dem entgegen zu treten, wurden Gegenmaßnahmen auf Ebene des innerstaatlichen Rechts und Musterbestimmungen für das Abkommensrecht zur Neutralisierung der steuerlichen Effekte hybrider Gestaltungen erarbeitet.

Im Zuge der Umsetzung dieser Maßnahmen wurde mit dem Update 2017 eine neue Regelung zu hybriden Rechtsträgern in das OECD-MA aufgenommen. Sie befasst sich mit der Anwendung von DBA auf hybride bzw. transparente Rechtsträger, d. h. Rechtsträger, die von einem oder von beiden DBA-Vertragsstaaten nicht als Steuerpflichtige behandelt werden. Dies ist in vielen Ländern bei Personengesellschaften der Fall. Auch sie können zu Steuergestaltungszwecken eingesetzt werden. Nicht jede Personengesellschaft dient jedoch dieser Zielsetzung. So sind gerade im deutschen Mittelstand Personengesellschaften weit verbreitet und führen in grenzüberschreitenden Fällen „ungewollt“ zur Entstehung hybrider Rechtsträger, mit dem Risiko einer Doppelbesteuerung.

Insbesondere auch vor diesem Hintergrund ist die neue Regelung zu begrüßen. Sie soll sicherstellen, dass die Vorteile eines DBA „in den richtigen Fällen“ gewährt werden, aber auch, dass keine Vorteile geltend gemacht werden können, wenn keiner der Vertragsstaaten die Einkünfte nach seinem innerstaatlichen Recht als Einkünfte eines Gebietsansässigen behandelt.

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