Doktorarbeit: Kündigung wegen einer Straftat

Kündigung wegen einer Straftat

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 250

Hamburg , 380 Seiten

ISBN 978-3-339-10392-5 (Print) |ISBN 978-3-339-10393-2 (eBook)

Zum Inhalt

Im Kündigungsschutzrecht kommt der Kündigung wegen einer Straftat eine bedeutende Rolle zu. Dass sie einen häufigen Kündigungs-Sachverhalt bildet, belegt allein schon die große Menge entsprechender Gerichtsentscheidungen, die in den letzten Jahren ergangen sind.

Obwohl sich die Arbeitsgerichte in der jüngeren Zeit mehrfach mit der Kündigung wegen einer Straftat auseinandergesetzt haben, verdeutlicht die anhaltende Relevanz des Themas insbesondere der sog. Emmely-Fall. Die Kündigungsschutzklage der Kassiererin Frau Emme wegen eines Bagatell-Deliktes, der erst in letzter Instanz vor dem BAG stattgegeben wurde, ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden, da die außerordentliche Kündigung der Arbeitnehmerin erfolgte, weil diese zwei Pfandcoupons im Wert von 1,30 Euro entwendet hatte. Inhaltlich beschränken sich die ergangenen Entscheidungen jedoch nicht nur auf Diebstahls-Delikte. Auch zu anderen Straftaten wie Beleidigungen und Körperverletzungen oder Delikten, die im Internet begangen werden, existiert eine umfassende und aktuelle Rechtsprechung.

Ein wesentliches Element bei Kündigungsfällen wegen einer Straftat stellt das Zusammenspiel von Arbeitsrecht und Strafrecht dar. Die Begehung einer Straftat kann nicht nur zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, sondern in vielen Fällen auch eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung beinhalten. An dieser Stelle überschneiden sich oft Arbeitsrecht und Strafrecht, wobei der gleiche Sachverhalt in den beiden Rechtsgebieten oft unterschiedlich bewertet wird. Aus dieser besonderen Konstellation ergeben sich offene Fragen, die trotz der zahlreichen Entscheidungen der Rechtsprechung und einigen Literatur-Beiträgen noch nicht abschließend beantwortet sind.

Auch bei der Beurteilung des Kündigungs-Sachverhalts im weiteren Sinne finden sich immer wieder Normen, die einen strafrechtlichen Bezug aufweisen. Der Grund hierfür ist, dass die strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts auch für eine Reihe von Normen relevant ist, die für das Arbeitsrecht eine Bedeutung haben.

Dies gilt zum Beispiel für § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG, der bei der Ermittlung des Kündigungs-Sachverhalts eine Rolle spielen kann. In dieser Norm wird der Verdacht einer Straftat vorausgesetzt, damit der Arbeitgeber bestimmte Daten erheben darf. Damit ist jedoch eine Straftat im Sinne des StGB gemeint. Das heißt, es muss der Verdacht bestehen, dass der Arbeitnehmer einen Straftatbestand des StGB erfüllt. Der Verdacht einer arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung ist hingegen nicht ausreichend.

Demgegenüber wird vom BAG immer wieder betont, dass die strafrechtliche Bewertung im Kündigungsschutzprozess keine Rolle spiele. Dadurch entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen der betrieblichen Realität, in der es wie z.B. im Fall von § 25 JArbSchG oder der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auf die strafrechtliche Bewertung ankommt und dem Versuch von weiten Teilen der Rechtsprechung, sich dem jeweiligen Delikt im Kündigungs-Schutzrecht auf rein arbeitsrechtliche Weise zu nähern.

In diesem Spannungsverhältnis jedoch ist die Straftat auch für den Kündigungsprozess relevant. Eine einheitliche Formel jedoch, wie mit dem dargestellten Spannungsverhältnis umzugehen ist, existiert in der Rechtsprechung und Literatur bisher nicht. Vielmehr hat die Rechtsprechung zu den einzelnen Kündigungs-Sachverhalten nur jeweils an das Delikt angepasste Grundsätze entwickelt, die, von Einzelfall zu Einzelfall divergieren. Eine einheitliche Struktur gibt es in diesem Zusammenhang nicht.

Ähnlich wie die Einzelfall-Betrachtung der Rechtsprechung, verfolgt die Literatur eine eher kasuistische Darstellung der Kündigung wegen einer Straftat. Die Darstellung der einzelnen Deliktgruppen erschöpft sich in vielen Fällen in einer Auflistung der von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle, wobei die verkürzt, Darstellung oft dem in der gerichtlichen Entscheidung entwickelten Kriterium das über den Einzelfall hinaus geht, nicht ausreichend Rechnung trägt. Das erschwert es der Literatur häufig, die in den einzelnen Entscheidungen der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu hinterfragen und in den Gesamtzusammenhang einzuordnen.

Dadurch wird das oben beschriebene Spannungsverhältnis oft nicht klar genug herausgearbeitet und auf diese Weise Parallelen und Widersprüche zwischen den einzelnen gerichtlichen Entscheidungen übersehen. An dieser Stelle setzt die Arbeit an.

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