Doktorarbeit: Vererben an Minderjährige unter Ausschluss der gesetzlichen Vertretung

Vererben an Minderjährige unter Ausschluss der gesetzlichen Vertretung

Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Familien-, Erb- und Stiftungsrecht

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Studien zum Erbrecht, Band 22

Hamburg , 206 Seiten

ISBN 978-3-339-10390-1 (Print) |ISBN 978-3-339-10391-8 (eBook)

Rezension

[...] So handelt es sich hier um einen interessanten Ansatz einer Instrumentalisierung der Stiftungsidee, der wegen vielfacher Unsicherheiten etwa zur Dauer der Stiftung und des Bestehens und er Pfändbarkeit von Anwartschaftsrechten gleichwohl vertiefter Untersuchung und einer Bestätigung durch die Praxis bedarf.

Christoph Mecking in: Stiftung & Sponsoring, S&S 01/2020


Zum Inhalt

Ein minderjähriges Kind wird zu seinem Wohl grundsätzlich im Rahmen der Vermögenssorge gesetzlich durch die Eltern vertreten. Jedoch kann es vorkommen, dass ein Erblasser dem eigenen Sohn oder der Tochter eine ordentliche Vermögenssorge im Hinblick auf das Kindsvermögen aus verschiedenen Gründen nicht zutraut. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72, 155 ff.) hat zum Zwecke des Minderjährigenschutzes klargestellt, dass die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes durch seine Eltern „Fremdbestimmung“ sei, die sich lediglich aufgrund des Bedürfnisses des Minderjährigen nach Schutz und Hilfe rechtfertigen ließe. Der volljährig Gewordene solle sich in seinem weiteren Leben ohne unzumutbare Belastungen entfalten können, insbesondere wenn er seine Schulden nicht selbst zu verantworten hat. Nicht allein vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass ein Erblasser dafür Sorge tragen wollen wird, seinem minderjährigen Nachkömmling den Nachlass zu erhalten.

Zwar wird Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, gem. § 1638 BGB nicht von den Eltern verwaltet, wenn dies in der letztwilligen Verfügung bestimmt wurde. Von der Verwaltung ausgeschlossene Sorgeberechtigte haben dann keinen Zugriff auf das der elterlichen Vermögenssorge entzogene, also elternfreie Vermögen. Gleichwohl haftet der Minderjährige mit seinem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten, da im Hinblick auf die Haftung keine Trennung zwischen den verschiedenen Vermögensmassen des elternfreien und von den Eltern verwalteten Vermögens entsteht.

Mit der Einführung des § 1629a BGB sollte den neuen verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen werden. Allerdings hilft auch diese Vorschrift dem Minderjährigen nicht weiter. Hiernach kann zwar die Haftung beschränkt werden, nichtsdestotrotz werden bei dem Modell der Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB sämtliche Vermögensgegenstände, Verfügungen und Vollstreckungsmaßnahmen zu einer von zwei gesonderten Vermögensmassen eingeteilt – nämlich dem bei dem Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Altvermögen und dem nach Eintritt der Volljährigkeit erworbenen Neuvermögen. Der Minderjährige haftet folglich mit seinem gesamten Altvermögen als Sondervermögen, sodass er auch voll mit seinem ererbten Vermögen haftet, wenn das Erbe während seiner Minderjährigkeit anfällt. Übersteigen seine Schulden also das übrige Altvermögen, das nicht Teil der Erbschaft ist, so kommt er nicht umhin, die Schulden mit der Erbschaft zu tilgen.

In dieser Abhandlung werden daher Möglichkeiten herausgearbeitet, den einem Minderjährigen hinterlassenen Nachlass vor einer Haftung für elterliches Handeln zu bewahren. Hierzu werden Lösungsansätze aus dem Familien-, Erb- und Stiftungsrecht mit Blick auf die besondere Problematik eines minderjährigen Erben entwickelt.

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