Doktorarbeit: Vereinbarkeit des Artenschutzstrafrechts mit Art. 103 Abs. 2 GG am Beispiel der Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Vereinbarkeit des Artenschutzstrafrechts mit Art. 103 Abs. 2 GG am Beispiel der Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt

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Umweltrecht in Forschung und Praxis, Band 75

Hamburg , 170 Seiten

ISBN 978-3-339-10216-4 (Print) |ISBN 978-3-339-10217-1 (eBook)

Zum Inhalt

Umweltschutz steht auf der politischen Agenda weit oben. Die Gesellschaft misst dem Umweltschutz einen hohen Stellenwert bei und übt mit Forderungen zu dessen Verbesserung einen deutlichen Einfluss auf die Umweltpolitik aus. Nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011 ging ein starker Ruck durch viele Gesellschaftsschichten, der letztlich zu einem überraschend schnellen (Wieder-) Ausstieg aus der Kernenergie führte. Nur wenige Monate zuvor hatte die schwarz-gelbe Bundesregierung trotz massiver Proteste aus der Bevölkerung eine Laufzeitverlängerung für die deutschen Atomkraftwerke beschlossen. Nachdem die Bilder des zerstörten Reaktors um die Welt gegangen waren, vollzog die Bundesregierung eine 180-Grad-Wende und beschloss gemeinsam mit SPD und Grünen erneut den Atomausstieg.

Mit der Entscheidung für den Atomausstieg stieß die Umweltpolitik auf breiten Konsens in der Gesellschaft. Die schwarz-gelbe Bundesregierung unterschätzte damals jedoch ein wichtiges Folgeproblem: Mit Umweltschutz lässt sich gut Politik machen, wenn Gesetze geschaffen werden, die den Bürger nicht direkt in seinem Handeln einschränken oder ihn unmittelbar belasten. Nach der Freude über den Atomausstieg regte sich in Bevölkerung und Wirtschaft schnell Unmut über den damit zwingend verbundenen Anstieg der Strompreise und den Ausbau der Windenergie. Umweltschutz findet demzufolge den besten gesellschaftlichen Anklang, solange er günstig und bequem ist.

Dem Artenschutz als Teil des Umweltschutzes ergeht es nicht besser. Artenschutz wird herangezogen, wenn er nützlich ist. Belange des Artenschutzes wurden in jüngster Zeit beim Kampf gegen Großbauprojekte medial wirksam eingesetzt. So wurde der Juchtenkäfer vorgeschoben, um den Bau des Bahnprojekts Stuttgart 21 zeitlich zu verzögern, oder die „Kleine Hufeisennase“-Fledermaus beim Bau der Waldschlösschenbrücke bei Dresden. Die Medien bezeichnen die gegen Großbauprojekte vorgebrachten Arten verächtlich als „Baustopper“. Sobald ein privates Bauprojekt aufgrund von artenschutzrechtlichen Belangen versagt werden könnte, mangelt es häufig am Verständnis der Bauherren und der Allgemeinheit. Umwelt- und Artenschutz aus altruistischen Gründen ist selten das Ziel des gesellschaftlichen Engagements.

Nichtsdestotrotz ist der Artenschutz für den Normalbürger allgegenwärtig. Er kommt mit ihm nicht nur bei privaten Bauvorhaben, sondern zum Beispiel auch bei Mountainbike-Touren im Wald oder beim Mitbringen von Urlaubssouvenirs in Berührung. Bei diesen Vorhaben kommen nun mit Umsetzung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt artenschutzrechtliche Straftatbestände ins Spiel. Da diese für den Bürger in vielen Lebensbereichen relevant werden können, ist umso wichtiger, dass der Bürger das strafbare Verhalten erfassen kann. Gerade das wird den neuen Straftatbeständen abgesprochen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurden Vorwürfe geäußert, wonach die Straftatbestände gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen würden.

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