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Zur steuerlichen Absetzbarkeit eines Erststudiums Stand 2014

Am 17.07.2014 hat der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht angerufen, um zu klären, ob die Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten angesetzt werden können und später, wenn der Student arbeitet, zu Steuerersparnissen führen können.

Grundsätzliche Absetzbarkeit

Hierzu müssten Studierende während des Studiums Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt einreichen und die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen. Einzelheiten zur Steuererklärung finden Sie hier.

Wen weitere Einzelheiten des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 17.07.2014 interessieren, der findet sie an dieser Stelle.

Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit eines Erststudiums Stand 2011

Die Auseinandersetzungen um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium haben mit Urteilen des Bundesfinanzhofs am 28.07.2011 eine neue Dimension erhalten. Die Aktenzeichen der Urteile lauten VI R 38/10 und VI R 7/10.

„Nach den Entscheidungen des BFH vom 28.07.2011 können ... Aufwendungen ... für ein sogenanntes Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt werden.“ 1

Da den Finanzämtern hierdurch Steuereinnahmen entgehen würden, hat der Gesetzgeber versucht, das für Steuerzahler günstige Urteil auszuhebeln.2 Dennoch kann es sich lohnen, die Kosten für ein Erststudium zu dokumentieren, indem Belege gesammelt werden, für „z.B. Fachbücher, Computer, Schreibtisch, Bücherregal und andere Arbeitsmittel“. Auch Semester-Gebühren und Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung3 kommen
in Betracht; ebenso das Arbeitszimmer.

Da die Bundesregierung die „Kosten für ein Erststudium“4 nicht als Werbungskosten akzeptieren will5, ist eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht sehr wahrscheinlich.
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Wenn das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Steuerzahler entscheidet, können Studierende nachträglich die Aufwendungen für das Erststudium ansetzen und somit Steuern sparen. Hierfür ist jedoch nicht nur Voraussetzung, dass die Kostenbelege für das Studium gesammelt werden, vielmehr sollten Studierende bereits während des Studiums eine Steuererklärung beim Finanzamt ihres Wohnsitzes einreichen. „Studenten, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben, können dies auch für lange zurückliegende Zeiträume noch machen ... Denn einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zufolge ist dies bis zu vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres möglich.“7 Aktuell haben Studierende bis zum Jahresende Zeit, die Erklärung für 2008 nachzureichen.

Vorgehensweise bei der Steuererklärung

Wie hierbei vorzugehen ist, beschreibt die Zeitschrift Finanztest wie folgt: „Sie müssen eine Steuererklärung beim Finanzamt an Ihrem Wohnsitz einreichen. Dazu füllen Sie den Mantelbogen aus und tragen in Anlage N Ihre Bildungskosten ein. Lehnt das Finanzamt Ihre Bildungskosten ab, legen Sie Einspruch ein. Verweisen Sie auf die weiteren anhängigen Klagen beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 5/10, VI R 8/09, VI R 59/09, VI R 22/09).“ 8

Finanztest macht an dieser Stelle zudem darauf aufmerksam, dass die Erklärungen nicht nur rückwirkend nachgeholt, sondern auch für die Folgejahre Steuererklärungen abgegeben werden sollten, um „den Verlustvortrag zu beantragen.“ 9

Studierende können auf diese Weise vorsorglich bewirken, dass ihre Studienkosten für das Erststudium später, wenn sie arbeiten und Steuern zahlen, steuerlich berücksichtigt werden, falls das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Steuerpflichtigen entscheidet.


1 Bergkämper, Winfried,tKosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein, in: Der Betrieb, Nr. 35 vom 02.09.2011, S. 1949

2 Vgl. Stiftung Warentest, Finanztest 12/2011, S. 45

3 Studierende müssen nachweisen, dass sie diese Gebühren/Aufwendungen selber getragen haben.

4 Stiftung Warentest, a.a.O.

5 Wirtschaftswoche, Nr. 52/2011 vom 23.12.2011, S. 149

6 Vgl. Wirtschaftswoche, a.a.O.

7 Wirtschaftswoche Nr. 49 vom 05.12.2011, S. 132

8 Finanztest 10/2011, S. 61

9 Finanztest 10/2011, S. 61