Doktorarbeit: Die konkludente Täuschung bei Privat- und Kassenliquidation

Die konkludente Täuschung bei Privat- und Kassenliquidation

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 346

Hamburg , 204 Seiten

ISBN 978-3-8300-8929-2 (Print) |ISBN 978-3-339-08929-8 (eBook)

Zum Inhalt

Die punitiv orientierte Auslegung bestimmter Straftatbestände und das Bestreben des Gesetzgebers, künftig neue Straftatbestände zu schaffen, um auch sämtliche Formen sozial- bzw. berufsrechtlich relevanten Fehlverhaltens im medizinischen Bereich unter Strafe stellen zu können, belegen den zunehmenden Bedarf nach einer einschränkenden Auslegung.

Diese Problematik wird besonders deutlich hinsichtlich des Anwendungsbereichs der konkludenten Täuschung als Begehungsform von § 263 StGB bei der ärztlichen Abrechnung im ambulanten Sektor. Daher wird ein eigener Lösungsansatz aufgezeigt, der mithilfe des geltenden Rechts Ergebnisse zu produzieren vermag, die auch in Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz Bestand haben.

Der Autor arbeitet in den ersten Kapiteln heraus, dass die konkludente Täuschung, die das Ergebnis der Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung ist, mithilfe eines maßgeblich normativen Ansatzes herangezogen wird, um in problematischen Fällen die Täuschungshandlung mithilfe der Verkehrsauffassung identifizieren zu können. Vor dem Hintergrund der fortwährenden Kritik in der Literatur wird ein Ansatz präferiert, der sowohl normative als auch deskriptive Elemente einbezieht und somit einzelfallgerechte Ergebnisse zulässt.

Ferner wird beleuchtet, dass die Rechtsprechung auch im Bereich des Medizinstrafrechts mithilfe der konkludenten Täuschung die Strafbarkeit bestimmter Abrechnungsmodalitäten bei privat- und kassenärztlicher Liquidation herausstellt, die hinsichtlich der Täuschungshandlung in der Literatur mehrheitlich begrüßt wird.

Dagegen führt der Autor eine Analyse jener Normen ins Feld, die die ärztliche Abrechnung maßgeblich prägen und kommt unter Rückgriff auf die dahingehend herausgebildete „Erklärungsnorm“ zu dem Ergebnis, dass derzeit aufgrund der einschlägigen Normenhierarchie nur bei der privatärztlichen Abrechnung Raum für eine konkludente Täuschung besteht.

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