Doktorarbeit: Stimmrechtsproportionalität im Aktienrecht

Stimmrechtsproportionalität im Aktienrecht

Buch beschaffeneBook-Anfrage

Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 198

Hamburg , 444 Seiten

ISBN 978-3-8300-8458-7 (Print) |ISBN 978-3-339-08458-3 (eBook)

Zum Inhalt

Ob Aktien mit einem überproportionalen bzw. unterproportionalen Stimmrecht ausgestattet werden dürfen, war nicht ohne Grund lange eine der strittigsten Fragen im Aktienrecht. Denn zum einen zählt das Stimmrecht zu den wichtigsten Rechten des Aktionärs. Es gibt dem Aktionär die Möglichkeit, sich über die Hauptversammlung an der Willensbildung in der Aktiengesellschaft zu beteiligen. Zum anderen steht die Gewichtung des Stimmrechts in Zusammenhang mit fundamentalen Fragen des Aktienrechts an der Schnittstelle von Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht sowie den Wirtschaftswissenschaften, namentlich wem die Aktiengesellschaft gehört, wer sie wie und in welchem Umfang und in wessen Interesse leiten und wer sie kontrollieren soll.

Allerdings wurde die Frage nach der Stimmgewichtung von legislativer Seite unlängst relativ eindeutig beantwortet. Seit 1998 sieht das Aktienrecht vor, dass die Stimmrechtgewichtung weitestgehend proportional zum eingesetzten Kapital zu erfolgen hat. Vereinfacht gesprochen, eine Aktie, ein Stimmrecht, oder in die englische Sprache gewendet one share – one vote. Das sog. One-Share-One-Vote- oder 1S1V-Prinzip wird vor allem im angelsächsischen Raum, letztendlich aber weltweit, im Zusammenhang mit der Aktionärsdemokratie propagiert. Das Konzept der Aktionärsdemokratie gewann in den USA seit den 1920er Jahren immer mehr an Popularität.

In diesem Lichte sind auch die Entwicklungen zu sehen, die sich im deutschen Aktienrecht kurz vor der Jahrtausendwende ereigneten und die zur Abschaffung von Höchst- und Mehrstimmrechten im deutschen Aktienrecht führten. Mit der Einführung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) im Jahr 1998 wurden alle Abweichungen von dem 1S1VPrinzip für börsennotierte Aktiengesellschaften mit Ausnahme von stimmrechtslosen Vorzugsaktien abgeschafft. Ziel war es, den Kapitalmarkt in Deutschland zu liberalisieren und für ausländische Investoren attraktiver zu machen. Das bis dahin bestehende Corporate-Governance-System aus Beteiligungsverflechtungen von Großbanken und Versicherungen mit deutschen Wirtschaftsunternehmen – die sog. Deutschland AG – sollte gesprengt und dem angelsächsischen Modell angenähert werden (siehe § 2). Scheinbar mit Erfolg: Deutschland hat seitdem einen belebteren Unternehmensmarkt, der Kapitalmarkt lockt ausländische Investoren an, und die Großbanken haben ihre Beteiligungen deutlich reduziert.

Jetzt, nach mehr als fünfzehn Jahren der Entwicklung hin zu einem nach angelsächsischem Vorbild liberalisierten Kapitalmarkt, mehren sich jedoch die kritischen Stimmen. Neben spektakulären Pleiten (in den USA: Enron, Worldcom etc.), medial begleiteten feindlichen Übernahmen (Mannesmann), enormen Gehaltssteigerungen in den Vorstandsetagen und „Heuschreckendebatten“ war es zuletzt vor allem eine der größten globalen Finanzkrisen aller Zeiten, die dazu führte, dass Politiker, Spekulanten und auch Publizisten konservativer Medien begannen, das neoliberale Wirtschaftsmodell angelsächsischer Prägung in Frage zu stellen.

In diesem Klima stellt sich die Frage nach der Zweckmäßigkeit eines nach angelsächsischem Vorbild liberalisierten Kapital- und Finanzmarktes und damit folgerichtig auch nach der rigiden Stimmrechtsproportionalität. Erste Stimmen verlangen bereits wieder die Wiedereinführung von Mehrstimmrechten – die wohl stärkste Abweichung vom 1S1V-Prinzip – in das deutsche Aktienrecht. Die Forderung wird zum Teil auch deshalb laut, weil eine europarechtliche Harmonisierung weiter auf sich warten lässt und daher Unternehmen mancher Mitgliedstaaten noch immer über Abwehrinstrumente wie Mehr- und Höchststimmrechte verfügen.

Der Autor vollzieht in dieser Studie die weltweite Entwicklung des 1S1V-Prinzips nach. Deutschlands Hinwendung zu einer rigiden Stimmrechtsproportionalität war kein singulärer Akt, sondern vielmehr Teil einer globalen Entwicklung. Als sich der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich für die Stimmrechtsproportionalität entschied, waren auf EU-Ebene bereits Bemühungen zur europaweiten Durchsetzung im Gang. Vor diesem Hintergrund ist die weltweite Weiterentwicklung bei der Beurteilung des KonTraG mit zu berücksichtigen.

Die Vor- und Nachteile des 1S1V-Prinzips und Abweichungen davon in Form von Höchst- und Mehrstimmrechten wurden und werden lebhaft diskutiert. Solche Abweichungen von der Stimmrechtsproportionalität sind effektive Abwehrmechanismen gegen feindliche Übernahmen und Überfremdung. Sie bieten ihren Inhabern einen Hebelmechanismus und können so Kontroll- bzw. Herrschaftsverhältnisse innerhalb einer Aktiengesellschaft zementieren. Je nach dem, was man zu erreichen gedenkt, kann man diese Eigenschaft positiv oder auch negativ bewerten.

Steht man feindlichen Übernahmen bzw. externern Kontrollmechanismen kritisch gegenüber, so stellen sich Höchst- und Mehrstimmrechte als durchaus begrüßenswerte Instrumente dar. Ist man dagegen ein Vertreter des Marktes für Unternehmenskontrolle und im weiteren Sinne des Shareholder-Value- Gedankens, kommt man nicht umhin, sie negativ zu bewerten. Die 1S1V-Debatte wird im Wesentlichen auf der Grundlage ökonomischer Analysen geführt und auf der Basis, ob 1S1V effizient oder ineffizient in ökonomischer Hinsicht ist. Nicht zuletzt handelt es sich bei der 1S1V-Debatte, jenseits aller ökonomischen und rechtsdogmatischen Begründungen, wie Hopt es formuliert, aber auch um einen „Glaubenskrieg“.

Der Verfasser untersucht die Argumente für und gegen die Wiedereinführung von Höchst- und Mehrstimmrechten und setzt sich dabei auch mit der 1S1VDiskussion auseinander. Ziel ist es, am Ende eine Empfehlung für den Gesetzgeber zu formulieren. Bei der Bewertung des Für und Widers wird die Satzungsfreiheit als Ausprägung eines der fundamentalsten Prinzipien des Privatrechts – der Privatautonomie – einen Schwerpunkt darstellen.

Für die Untersuchung wird die Entwicklung der Stimmrechtsproportionalität in Deutschland, in anderen EU-Mitgliedstaaten, der Schweiz sowie in den USA analysiert. Der Rechtsvergleich beschränkt sich nicht auf die historische Entwicklung, es werden auch die neuesten Entwicklungen nachvollzogen.

Bei der Analyse der einzelnen Vor- und Nachteile wird auf die jeweiligen Gegebenheiten der Kapitalmärkte Rücksicht genommen. Es werden die neuesten Formen von Investoren und ihre Anlagestrategien berücksichtigt. Ferner werden grundsätzliche Fragen geklärt, welche die normative Rechtfertigung für die Stimmrechtsproportionalität darstellen. Darunter fallen Begriffe wie Aktionärsdemokratie, Prinzipal-Agent-Theorie, Shareholder Primacy, Shareholder Value und der Markt für Unternehmenskontrolle.

Die Finanzkrise von 2008/2009 und ihre bis in die Gegenwart reichenden Nachwirkungen fallen bei der Diskussion über Höchst- und Mehrstimmrechte in mehrfacher Hinsicht ins Gewicht. Die Finanzkrise und ihre Nachwirkungen könnten die Attraktivität der wirtschaftstheoretischen Grundlagen der 1S1VPrinzip- Bewegung langfristig abschwächen. Ferner könnten die Finanzkrise und ihre Folgen Ausgangspunkt für eine neue Welle des Protektionismus sein, was wiederum eine Renaissance der „Stimmrechtsproportionalitätsabweichungsmechanismen“ bedeuten könnte. Zuletzt könnten Stimmrechtsabweichungen die richtigen Instrumente sein, um die für die Finanzkrise verantwortlich gemachten Ursachen wie kurzfristige Gewinnmaximierung und Spekulationsgeschäfte wirksam anzugehen.

Ein weiterer Punkt ist die Rechtsprechung des EuGH. Nach Ansicht mancher Beobachter hat der EuGH in seinen jüngeren Rechtsprechungsfällen zu den „Goldenen Aktien“ die Tür zu einer Stimmrechtsproportionalitätspflicht für alle Mitgliedstaaten geöffnet. Da dies einer Wiedereinführung von Höchst- und Mehrstimmrechten entgegenstünde, wird eine genaue rechtliche Analyse erforderlich.

Hinsichtlich einer möglichen Wiedereinführung von Höchst- und Mehrstimmrechten bedürfen vor allem folgende Fragen der Beantwortung: Verfolgen sie ein legitimes Bedürfnis? Kann ein solches Bedürfnis auch anders als durch Höchst- und Mehrstimmrechte befriedigt werden? Vertragen sie sich mit deutschem und europäischem Recht? Sind die durch diese Stimmrechtsinstrumente drohenden Nachteile größer als die durch sie erhofften Vorteile? Für die Beantwortung dieser Fragen ist es neben der Darstellung der Stimmrechtsinstrumente auch notwendig, das Wesen der Aktiengesellschaft und ihre innere Ordnung näher zu beleuchten.

Zu klären ist auch eines von vielen Paradoxa in dieser Debatte, dass gerade die hoch entwickelten Kapitalmärkte, wie etwa der der USA, verschiedene Aktiengattungen bzw. Mitgliedschaften mit verschiedenen Verwaltungsrechten kennen und zulassen, während diese in Deutschland seit 1929 immer mehr marginalisiert wurden11 und die letzten Ausnahmen für Mitgliedschaften mit verschiedenen Verwaltungsrechten, bis auf Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, 1998 für das Ziel der Schaffung eines modernen Kapitalmarkts aufgegeben wurden.

Hintergrund und Basis für das KonTraG, das zur Abschaffung von Höchst- und Mehrstimmrechten in Deutschland führte, bilden im Kern die ökonomischen Theorien, die Prinzipal-Agent-Theorie und die Theorie des Marktes für Unternehmenskontrolle. Daher werden auch diese beiden der Neuen Institutionenökonomik zuzurechnenden Theorien einer vertieften Darstellung und Analyse unterzogen.

Ihr Werk im Verlag Dr. Kovač

Bibliothek, Bücher, Monitore

Möchten Sie Ihre wissenschaftliche Arbeit publizieren? Erfahren Sie mehr über unsere günstigen Konditionen und unseren Service für Autorinnen und Autoren.