Dissertation: Das Schadensersatzrecht des BGB und die Kfz-Sachschadensabrechnung des BGH

Das Schadensersatzrecht des BGB und die Kfz-Sachschadensabrechnung des BGH

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Schriftenreihe des Instituts für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld, Band 28

Hamburg , 240 Seiten

ISBN 978-3-8300-8330-6 (Print) |ISBN 978-3-339-08330-2 (eBook)

Zum Inhalt

Die Polizei erfasst jährlich ca. zwei Millionen Verkehrsunfälle mit Sachschäden. Auf den ersten Blick scheint allein die Frage nach dem konkreten Schadenshergang Quell von Streitigkeiten zu sein, doch häufig wird (auch) um den Umfang des Schadensersatzes gestritten. Hier stellt sich eine Vielzahl von Fragen: Wie genau berechnet sich der an den Geschädigten zu zahlende Schadensersatz? Darf der Geschädigte seinen alten Pkw in einer Markenwerkstatt zu den dortigen Stundensätzen reparieren lassen oder muss er die Reparatur in einer günstigeren, nicht markengebundenen Werkstatt vornehmen lassen? Darf der Schädiger den Geschädigten darauf verweisen, dass die Reparatur seines alten Pkws nicht mehr wirtschaftlich ist und er sich stattdessen einen vergleichbaren Pkw beschaffen soll? Welchen Betrag darf der Geschädigte verlangen, wenn er das Fahrzeug gar nicht reparieren lässt?

Zu diesen und vielen anderen Fragen zum Kfz-Sachschaden hat der VI. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden und damit ein regelrechtes „Kfz-Abrechnungssystem“ entwickelt, das auch eine „fiktive Abrechnung“ kennt. Der Autor verfolgt die Ziele, die Rechtsprechung aufzubereiten und systematisiert darzustellen, die hinter dem „System“ stehenden Grundgedanken nachzuzeichnen, die Diskussion von Scheinargumenten zu befreien sowie Zusammenhänge zwischen einzelnen Streitpunkten deutlich zu machen.

Zunächst erfolgt hierzu eine Einführung in die Grundsätze des Schadensersatzrechts. Anhand dieser wird in die Thematik und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen eingeleitet. Dies betrifft in erster Linie das den Entscheidungen zugrundeliegende Verständnis von der „(Schadensersatz-) Generalklausel“ des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB.

Einen wichtigen Einfluss auf das gesamte „Kfz-Sachschadensabrechnungssystem“ des Bundesgerichtshofs hat, ohne dass dies aus den Urteilen unmittelbar hervorginge, die Frage, wie der sog. Kompensationswert, also die durch das Schadensereignis erlittene Vermögenseinbuße, zu bemessen ist. Die unterschiedlichen Ansätze der Bemessung jenes Wertes und deren jeweilige Auswirkungen auf das „System“ werden „vor die Klammer gezogen“ in einem eigenen Kapitel diskutiert.

Sodann wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausführlich dargestellt. Ausgehend hiervon wird jene diskutiert. Dies erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt wird die (innere) „Schlüssigkeit“ der Rechtsprechung untersucht. Hier wird geprüft, ob die Rechtsprechung auch bei der Annahme der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze/Ausgangsthesen noch (folge-)richtig ist. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Ausgangsthesen, insbesondere in der gerichtlichen Praxis, derart gefestigt sind, dass sie im Einzelnen kaum noch diskutiert werden. Dabei zeigt sich, dass das „System“ Widersprüche aufweist und praxistaugliche und ergebnisorientierte Korrekturen durch den Bundesgerichtshof zu Folgeproblemen und weiteren Widersprüchen führen.

Erst in einem zweiten Schritt wird hinterfragt, ob die Rechtsprechung, diesmal unter kritischer Betrachtung der im ersten Schritt als richtig unterstellten Grundthesen, insgesamt überzeugen kann. Die im ersten Schritt ausgemachten Widersprüche sind bereits ein Indikator dafür, dass die Ausgangsthesen des Bundesgerichtshofs die Ursachen jener sind. Daher wird sodann unter Bezug und aufbauend auf andere kritische Stimmen in der Literatur eine alternative Art der Sachschadensabrechnung aufgezeigt, die sich an den konkreten Interessen des Geschädigten unter Berücksichtigung der des Schädigers orientiert. Eine dahingehende Tendenz kann auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen werden, wie im (vor-)letzten Kapitel gezeigt wird.

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