Dissertation: Typisierungsgerechtigkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens zur Unternehmensbewertung im Erbschaftsteuerrecht

Typisierungsgerechtigkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens zur Unternehmensbewertung im Erbschaftsteuerrecht

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Steuerrecht in Forschung und Praxis, Band 110

Hamburg , 266 Seiten

ISBN 978-3-8300-8034-3 (Print) |ISBN 978-3-339-08034-9 (eBook)

Zum Inhalt

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie das damit für Zwecke der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage eng verzahnte Bewertungsgesetz gehören seit jeher zu den sehr umstrittenen Regelungen des Steuerrechts. Die hierbei geführten Diskussionen erschließen sich weniger aus dem Steueraufkommen, welches durch diese Regelungen erzielt wird, als vielmehr durch unterschiedliche Ansichten zur Berechtigung der Erlangung von Vermögenswerten im Wege der Erbschaft oder Schenkung sowie den angestrebten Lenkungs- und Begünstigungsregelungen. Gerade die letztgenannten Regelungen haben deshalb wiederholt zu einer Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht geführt.

Im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Erbschaftsteuerreformgesetz)3 hat der Gesetzgeber einen Versuch unternommen, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an ein verfassungskonformes Erbschaftsteuergesetz umzusetzen. Ein solch neues Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht war erforderlich geworden, da das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen durch seine Entscheidung vom 7. November 2007 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich hierbei jedoch nicht lediglich darauf beschränkt, die bisherige Regelung für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären, sondern hat dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung bereits umfangreiche Vorgaben an die Hand gegeben, denen ein aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonformes Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz und in diesem Zusammenhang auch Bewertungsgesetz genügen müsse. Die Vorgaben betrafen insbesondere die angestrebte Gleichbehandlung der unterschiedlichen Vermögensarten auf der Ebene der Bewertung. Die Bevorzugung von betrieblichem Vermögen bereits auf dieser Ebene stellte im alten Erbschaftsteuergesetz einen sachlich nicht gerechtfertigten Verstoß gegen verfassungsrechtliche Prinzipien dar.

Der Gesetzgeber hat im Erbschaftsteuerreformgesetz versucht, diese Vorgaben in Gesetzesform zu bringen. Das Gesetz trat am 31. Dezember 2008 in Kraft; rechtzeitig genug um den zeitlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts noch zu entsprechen und keine Besteuerungszeiträume ohne wirksames Erbschaftsteuergesetz entstehen zu lassen. Bei der Ausgestaltung der neuen Regelungen hat sich der Gesetzgeber von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts leiten lassen und den Versuch unternommen, ein auf der Ebene der Bewertung des Vermögens am Gleichheitsgrundsatz orientiertes Bewertungsverfahren zu entwickeln, welches zudem praktikabel anwendbar sein soll, um den Erfordernissen von Massenverwaltungsverfahren gerecht zu werden.

Im Rahmen der Bewertung von Unternehmensbeteiligungen in der Form von Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften hat es sich der Gesetzgeber zur Erfüllung der geforderten gleichheitskonformen Ausgestaltung der Bewertung unter anderem zum Ziel gesetzt, eine rechtsformneutrale Bewertung von Unternehmensbeteiligungen zu erreichen. Ob der Erbe oder Beschenkte Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erlangt, soll auf den Wert der Bereicherung keinen Einfluss haben, da es allein auf die Bereicherung des Empfängers ankommen soll. Eine Begünstigung durch Lenkungsnormen in Ansehung des Gegenstandes der Bereicherung soll ausschließlich einer zweiten Ebene vorbehalten sein.

Da die Bewertung von Anteilen an Kapital- bzw. Personengesellschaften im Wege von betriebswirtschaftlich anerkannten Verfahren zudem in vielen Fällen sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung zu einem im Verhältnis zum der Besteuerung zu unterwerfenden Wert unverhältnismäßigen und in der Praxis nur schwer durchführbaren Aufwand geführt hätte, wurde ein vereinfachtes Ertragswertverfahren gesetzlich geregelt (§§ 199 ff. BewG). Unter Verwendung umfangreicher Typisierungen und Pauschalisierungen hat der Gesetzgeber ein Verfahren entwickelt, welches in Anlehnung an betriebswirtschaftlich anerkannte ertragsorientierte Bewertungsverfahren die Ermittlung des Wertes der Bereicherung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke ermöglichen soll.

Ob das vereinfachte Ertragswertverfahren die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angemessen berücksichtigt und ob die Regelung insgesamt verfassungsgemäß ist, ist Gegenstand dieser Untersuchung. Der BFH hat im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Frage, ob das neue Erbschaftsteuerrecht aufgrund von Gleichstellungen von Steuerpflichtigen der Steuerklasse II und Steuerklasse III sowie im Detail der Ungleichbehandlungen durch Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen verfassungswidrig sein könnte, das Bundesverfassungsgericht angerufen und das Bundesministerium für Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann voraussichtlich Anfang 2014 gerechnet werden.

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