Doktorarbeit: Gesellschaftsvertragliche Abfindung und erbrechtliche Ausgleichsansprüche

Gesellschaftsvertragliche Abfindung und erbrechtliche Ausgleichsansprüche

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Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 158

Hamburg , 340 Seiten

ISBN 978-3-8300-7977-4 (Print) |ISBN 978-3-339-07977-0 (eBook)

Zum Inhalt

Der Verfasser beschäftigt sich mit dem Interessenkonflikt zwischen dem Pflichtteilsgläubiger auf der einen Seite und dem Erben auf der anderen Seite, wenn die Bewertung des Gesellschaftsanteils nach § 2311 BGB erfolgen muss und eine Abfindungsklausel besteht. Hierbei kann es zu dem Phänomen kommen, dass der Pflichtteilsgläubiger vom Erben mehr fordert, als dieser erlangen kann. Wenn der Vollwert des Gesellschaftsanteils bei der Nachlassbewertung angesetzt wird, handelt es sich dabei um einen Wert, den der Erbe nicht realisieren kann, weil ihn die Abfindungsklausel beschränkt. Wenn der Erbe durch die Geltendmachung des Pflichtteils gezwungen ist, den Gesellschaftsanteil zu veräußern, um den Pflichtteilsanspruch zu bedienen, erhält er nur den Abfindungsbetrag, während sich der Pflichtteil aus dem höheren Vollwert des Gesellschaftsanteils berechnet. Der Pflichtteil kann daher höher sein, als der Erbe durch Veräußerung des Anteils erlangen vermag. Der Gesetzgeber hat diese Folge übersehen.

Höchstrichterlich wurde diese Problematik bisher nicht entschieden.

Die herausgearbeitete eigene Lösung orientiert sich an den Vorschriften der §§ 2325, 2318 BGB. Durch die Vereinbarung der Abfindungsklausel liegt eine Schenkung des ausscheidenden Gesellschafters an die Mitgesellschafter vor. Ausgehend vom ursprünglichen Vollwert des Gesellschaftsanteils abzüglich dem Klauselwert ist in der Differenz die Schenkung zu sehen. Der Wert des Gesellschaftsanteils wird in degressiven Schritten nach dem Rechtsgedanken des § 2325 Abs. 3 BGB reduziert. Nach Ablauf von zehn Jahren bemisst sich der Pflichtteilswert dann nur noch aus dem Abfindungswert/Klauselwert. Nach dem Rechtsgedanken des § 2318 BGB kommt eine Einstandspflicht der Mitgesellschafter in Betracht. Zunächst haftet die Gesellschaft mit dem ungebundenen Gesellschaftsvermögen, subsidiär haften die Mitgesellschafter anteilig und persönlich.

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