Dissertation: Die Interessenabwägung bei der Realisierung von Grundpfandrechten

Die Interessenabwägung bei der Realisierung von Grundpfandrechten

Zum Anspruch gegen Grundpfandgläubiger auf Zustimmung zur Verwertung des Grundstücks durch freihändigen Verkauf und zugleich ein Beitrag zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen im Sachenrecht

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Studien zum Immobilienrecht, Band 9

Hamburg , 188 Seiten

ISBN 978-3-8300-7611-7 (Print) |ISBN 978-3-339-07611-3 (eBook)

Zum Inhalt

Grundpfandrechte werden regelmäßig als Verwertungsrechte verstanden. Das hat mehrere Gründe. Das BGB kennt seit seinem Bestehen im Grundsatz keine Verwertungspflicht von Grundpfandrechten. Denn zur Verwertung kommt es schließlich nur dann, wenn der Schuldner seine primäre Hauptleistungspflicht, die Rückzahlung des Darlehens, verletzt. Eine Pflicht zur Verwertung von Grundpfandrechten wird daher überwiegend abgelehnt.

Bis heute ist aus der Judikative nur ein Urteil des OLG Köln aus dem Jahr 1995 bekannt geworden, das eine vertragliche Verwertungspflicht bei einem werthaltigen Grundpfandrecht bejaht. Aber auch bei wirtschaftlich betrachtet wertlosen Grundpfandrechten wird eine Verwertungspflicht in Form der Aufgabe durch Erteilung der Löschungsbewilligung kontrovers diskutiert.

Die vorliegende Studie befasst sich mit der grundlegenden Frage, ob eine Verpflichtung der Grundpfandgläubiger zur Verwertung der Sicherheit besteht und diese gegebenenfalls auch die Zustimmung zur freihändigen Veräußerung umfassen kann, insbesondere, wenn nicht alle gesicherten Verbindlichkeiten aus dem Verkauf abgelöst werden können. Das Werk stellt dabei zunächst die unterschiedlichen Möglichkeiten der Verwertungsformen dar, wägt Vor- und Nachteile ab. Des Weiteren werden insolvenzspezifische Fragestellungen im Zusammenhang mit der Verwertung von Grundpfandrechten behandelt.

Neben der Prüfung vertraglicher Pflichten bezieht sich die Untersuchung auch auf das Vorhandensein gesetzlicher Pflichten. Von besonderem Interesse ist die bislang unerforschte Untersuchung der Anwendung von gesetzlichen Schuldverhältnissen bei den Grundpfandrechten. Das betrifft das Verhältnis zwischen Eigentümer und Zwangshypothekeninhaber, aber vor allem die Beziehung unter den einzelnen Grundpfandgläubigern.

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