Dissertation: Die Rechtsansichten des Licinius Rufinus

Die Rechtsansichten des Licinius Rufinus

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Rechtsgeschichtliche Studien, Band 65

Hamburg , 192 Seiten

ISBN 978-3-8300-7476-2 (Print) |ISBN 978-3-339-07476-8 (eBook)

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Die Rechtsansichten des Licinius Rufinus von Felix Biedermann bringen dem Leser das Werk eines römischen Juristen näher, der bislang wenig Beachtung in der rechtsgeschichtlichen Forschung gefunden hat. Der aus Kleinasien stammende Marcus Gnaeus Licinius Rufinus ist durch die Aufnahme von siebzehn Fragmenten aus seinem Werk „Regulae“ in die Digesten Justinans und durch eine Stelle, an welcher der Jurist Paulus uns über eine Korrespondenz mit Licinius Rufinus berichtet, bekannt. Wenig ist bisher über die Person und Persönlichkeit des Licinius Rufinus veröffentlicht worden. Der Zufall wollte es, dass in den 1990er Jahren eine Inschrift mit dem cursus honorum des Licinius Rufinus ausgegraben wurde. Dieser Umstand eröffnete die Gelegenheit, ein vollständigeres Bild des Juristen Licinius Rufinus zu zeichnen. Die juristischen Aussagen des Licinius Rufinus, welche uns durch die Digesten überliefert sind, blieben bislang von vielen modernen Gelehrten weitgehend unbeachtet, weil sie nicht von einem der großen Namen des römischen Rechts stammen. Nun können sie besser verstanden werden, denn es wird klarer, welche Persönlichkeit hinter diesen Aussagen stand:

Licinius Rufinus war ein Karrierist in unruhigen Zeiten. Er hat fünf Kaiser in prominenten Positionen der kaiserlichen Verwaltung überdauert. Dazu bedurfte es nicht nur besonderer juristischer Intelligenz, sondern auch eines Blickes für das Machbare und Sachgerechte. In dieser Abhandlung wird ein Mann vorgestellt, der ein Pragmatiker war und über bemerkenswerte Fähigkeiten verfügte. Seine Karriere brachte ihn in die unterschiedlichsten Bereiche der kaiserlichen Verwaltung, sogar als amicus Caesaris in den Senatorenstand und schließlich 238 n. Chr. in das Vigintivirat, das die Geschicke des Reiches lenkte. In diesem Zusammenhang von einer Person zu sprechen, deren juristische Auskünfte von untergeordneter Bedeutung sind, kann nicht angemessen sein, da allein schon seine soziale Stellung seinen Rechtsansichten unter den Zeitgenossen eine erhebliche Durchschlagskraft verliehen haben dürfte – und zwar unabhängig von deren Genialität oder Originalität.

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