Doktorarbeit: Die Verfassungsmäßigkeit des Scoringverfahrens der Schufa

Die Verfassungsmäßigkeit des Scoringverfahrens der Schufa

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Brandenburgische Studien zum Öffentlichen Recht, Band 8

Hamburg , 176 Seiten

ISBN 978-3-8300-6327-8 (Print) |ISBN 978-3-339-06327-4 (eBook)

Zum Inhalt

Das Scoringverfahren ist in der heutigen Zeit in jedem Wirtschaftsbereich anzutreffen. Die Rechtsgrundlage für das Scoringverfahren fand bis zum 1. 4. 2010 in einem Vertrag zwischen dem den Scorewert berechnenden Unternehmen und seinen Vertragspartnern bzw. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des den Scorewert berechnenden Unternehmens, welche in jeden Vertrag mit dem Vertragspartner einbezogen wurden, seine Berechtigung. Seit dem 1. 4. 2010 stellt § 28 b BDSG die gesetzliche Rechtsgrundlage für das Scoringverfahren dar.

Trotz der Gesetzesänderung gibt es keine Transparenz dahingehend, welche Merkmale in die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes (im Folgenden Scorewert) einfließen und wie sie tatsächlich gewichtet werden. Bekannt ist allerdings, dass der Wohnsitz des Betroffenen ein entscheidungserhebliches Merkmal darstellt, wenn die vorhandenen Informationen zur Ermittlung der Bonität des Betroffenen nicht ausreichen. Die Einbeziehung dieses Merkmals in die Berechnung der Bonität des Kunden ist deswegen problematisch, weil die Wohngegend keinen Aussagewert über die Bonität des Kunden besitzt. Wohnen besonders viele Schuldner und zahlungsunwillige Personen in einer bestimmten Wohngegend, wirkt sich dieses Merkmal negativ auf den Scorewert des Einzelnen aus. Dies führt wiederum zu Diskriminierungen, die jeglicher Rechtfertigung entbehren. Der Betroffene besitzt in Unkenntnis der tatsächlich verwendeten Merkmale keine Einflussmöglichkeit auf die Berechnung seiner Bonität.

Der Bekanntheitsgrad des Scoringverfahrens ist in der Bevölkerung, trotz seiner enormen Wichtigkeit für Jedermann, verschwindend gering. Zu diesem Ergebnis gelangte eine repräsentative Umfrage in der Bevölkerung aus dem Jahr 2007: 12 % der Befragten gaben an, den Begriff Scoring zu kennen. Weitere 14 % der Befragten gaben an, diesen Begriff schon mal gehört oder davon gelesen zu haben. Zwar wissen rund 10 % der Bevölkerung, dass Scoringverfahren zur Einstufung der Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers herangezogen werden, jedoch ist nur einer kleinen Minderheit von 0,8 % der Bevölkerung bewusst, dass das Scoringverfahren unmittelbare Auswirkungen auf die Vertragskonditionen, insbesondere hinsichtlich der Kredithöhe oder des Kreditzinses, hat.

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