Zum Inhalt:
Ausgangspunkt für den Verfasser ist das Institut der actio negatoria, dies ist die
Klagemöglichkeit eines Eigentümers zur Abwehr von Störungen die sein Eigentum betreffen.
Dieser Abwehranspruch ist in § 1004 BGB geregelt. Eigentum ist ein absolutes Recht.
Der Autor geht der Frage nach, ob eine entsprechende Anwendung dieses Abwehranspruchs auf weitere
absolut zu schützende Rechte möglich ist. Die in Rechtsprechung und Literatur übliche
Bezeichnung für eine entsprechende Anwendung auf weitere absolut zu schützende Rechte ist
actio quasi-negatoria. Die gesellschaftlichen Veränderungen gerade auch des letzten
Jahrzehnts sind bis dato noch nicht in eine Analyse der actio quasi-negatoria integriert
worden.
Tragende These der Arbeit ist, dass der von Prof. Dr. Picker entwickelte Gedanke der Abwehr
von faktischen Rechtsanmaßungen die sog. "Ursurpationstheorie" (Picker in "Der
negatorische Beseitigungs-anspruch", von 1972) gemeinsame dogmatische Grundlage für die
actio negatoria und die actio quasi-negatoria ist.
Ferner wird in diesem Zusammenhang entwickelt, dass eine Verletzung des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts eine faktische Rechtsanmaßung darstellt. Das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht ist nämlich vergleichbar mit dem Eigentum als Herrschaftsrecht. Es stellt
ein allgemeines eigen-persönliches Herrschaftsrecht dar. Gegenstand der Beherrschung als
Rechtsobjekt ist das Erscheinungsbild der Person gegenüber der Öffentlichkeit bzw. Dritten.
Jeder Person ist es daher vorbehalten, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie sie sich in der
Öffentlichkeit darstellen will.
Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch unwahre Tatsachenbehauptungen stellen sich danach als Rechtsanmaßung dieses
allgemeinen eigenpersönlichen Herrschaftsrechts dar. Die darin liegende faktische
Rechtsanmaßung ist durch den eingeschränkten Widerruf der unwahren Behauptung zu
beseitigen. Beim eingeschränkten Widerruf erklärt der Urheber der Tatsachenbehauptung,
dass er diese nicht mehr aufrechterhält. Durch die Erklärung eines eingeschränkten Widerrufs
wird die faktische Inanspruchnahme (Rechtsanmaßung) des allgemeinen eigen-persönlichen
Herrschaftsrechts wieder aufgegeben.
Der Autor ist Mitverfasser und Webmaster der bundesweit
bekannten Internetseite:
http://www.ra-kotz.de
Schlagworte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht,
Ehrverletzung,
Persönlichkeitsschutz,
Tatsachenbehauptung,
Widerruf,
Unterlassungsansprüche,
Beseitigungshaftung,
Schadensersatz
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